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Besteuerung von Auslandsimmobilien

CASTON COMPACT No. 175 |
im Dezember 2002
Angelika Herfurth, Rechtsanwältin in Hannover und Göttingen

Grundsätzlich ist jeder Deutsche, der in Deutschland länger als 183 Tage pro Jahr wohnt / arbeitet, mit seinem Einkommen steuerpflichtig, gleich wo dieses erzielt wird. Doch auch der Staat, in dem sich die Immobilie befindet, erhebt Steuern. Das bedeutet: bei Kauf oder Verkauf, während des Besitzes und bei Erbschaft oder Schenkung sind sowohl der inländische und als auch der ausländische Fiskus beteiligt.

Je nach Fallgestaltung kann die Lage kompliziert sein, da die Steuergesetze auch innerhalb der EU nicht harmonisiert sind. Um eine Doppelbesteuerung zu mildern, hat Deutschland mit vielen Staaten „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und von Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung" – kurz „Doppelbesteuerungsabkommen" oder noch kürzer „DBA" genannt, getroffen.

Mit Frankreich, Italien und Spanien bestehen DBA zu Einkommen - und Vermögensteuer. Gemildert wird die Doppelbesteuerung je nach DBA und Steuer durch zwei Methoden, der Freistellungsmethode mit oder ohne Progressionsvorbehalt und der Anrechnungsmethode.

Mehr als 500.000 Deutsche besitzen Immobilien im Ausland. Die Hälfte dieser Immobilien befindet sich in Spanien, gefolgt von Frankreich und Italien.

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