Hannover, 21.01.2001  |  Die Frage, ob Mieter von Geschäftsräumen für die Zeit der Schließung ihre Miete herabsetzen können, beurteilen die Gerichte unterschiedlich, zunehmend aber im Sinne der Mieter, zum Beispiel mehrfach das Langericht München Ende letzten Jahres. Rechtsgrundlage ist in der Regel nicht ein Mietmangel, sondern eine Störung der Geschäftsgrundlage.

Seit letztem Dezember schafft nun das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ vom 22.12.2020 (BGBl. 2020 I 3328) Mietern eine gewisse Grundlage zur Mietminderung wegen der Corona-Pademie. Es erleichert Gewerberaummietern die Durchsetzung eines Anspruchs auf Vertragsanpassung (Minderung ihrer Miete). Nach dem neu eingefügten Art. 240 § 7 EGBGB gilt für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse nunmehr gesetzlich die Vermutung, dass Nutzungsbeschränkungen in Folge der Corona-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Das neue Gesetz gewährt Mietern also keinen eigenen Anspruch auf Minderung der Miete, sondern schafft nur eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Mieters. Diese Beweislastumkehr betrifft jedoch nur einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen. So obliegt es dem Mieter weiterhin zu beweisen, dass ihm ein Festhalten an den bisherigen Vertragsbedingungen unzumutbar ist. Hierin dürfte mit Blick auf aktuelle gerichtliche Entscheidungen zur Mietminderung die eigentliche Schwierigkeit der Durchsetzung liegen.

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