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Hannover, 21. Januar 2021 | Von den allein für November- und Dezemberhilfen 2020 mehr als 400.000 gestellten Anträgen mit einem Volumen von 6,2 Milliarden Euro sind bislang knapp 2 Milliarden Euro ausgezahlt. Für die Periode Januar bis Juni 2021 ist die Überbrückungshilfe III vorgesehen.

Das im März 2020 von der EU-Kommission verabschiedete sog. Temporary Framework erlaubt dem deutschen Staat, eigene Antragsvoraussetzungen festzulegen, sofern der Beihilferahmen eingehalten wird.

Nach Ablauf der EU-Rahmenregelung (bis Juni 2021) sind Endabrechnungen für alle Programme erforderlich. Unternehmen haben bei den Kleinbeihilfenregelungen und De-Minis Regelung (also Höchstbetrag bis insgesamt 1 Mio. Euro) einen Umsatzrückgang nachzuweisen, der zur Beantragung erforderlich ist. Bei „Überbrückungshilfe II und III“ und „November- und Dezemberhilfe plus“ (also Höchstbetrag bis insgesamt 3 Mio. Euro) ist ein Nachweis ungedeckter Fixkosten (Verluste) erforderlich. Die Obergrenzen der jeweiligen Beihilferegelungen werden nach derzeitigen laufenden Beratungen auf EU-Ebene ggf. noch erhöht.

Bei allen Hilfsmaßnahmen müssen die Antragsteller die vordefinierten Voraussetzungen erfüllen. Abhängig von der jeweiligen maximalen Förderhöhe gelten unterschiedliche Regelungen:

Der nationale Gesetzgeber hat zu überprüfen, dass an die Unternehmen nicht mehr gezahlt wird, als die Regelungen zulassen. Bestimmte Quoten hat die EU-Kommission nur bei der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ festgelegt, die Deutschland einhalten muss; die hierunter fallenden Hilfen sind nur zu gewähren, wenn in dem relevanten Zeitraum ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste in einer bestimmten Höhe nachgewiesen werden. Für den Nachweis hat das BMWi inzwischen Definitionen bereitgestellt. Danach entscheidet sich in der Endabrechnung der Förderprogramme, ob die Beihilfen erforderlich waren oder ob Teilbeträge zurückzuzahlen sind.

Wichtig hierzu: Bei der Antragstellung muss (und kann) noch kein Verlust für einen bestimmten Zeitraum nachgewiesen werden – dies ist erst im Rahmen der Endabrechnung vorgesehen. Weitere Informationen hierzu bieten BMWi und DIHK

Aktuelle Vorgaben des EU-Beihilferechts

Umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht finden Sie hier. Die Bundesregierung setzt sich weiterhin für die Anhebung der beihilferechtlichen EU-Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.

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