CASTON COMPACT No. 380  |  im Juli 2017  |
Konstantin Kuhle, Rechtsanwalt in Hannover  |

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beeinträchtigen, sind durch das Kartellrecht verboten. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verhalten kleiner und mittlerer Unternehmen. Bei regionalen oder lokalen Sachverhalten ohne Bezug zum Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, kommt jedoch die Anwendung der Regelungen für Mittelstandskartelle nach § 3 GWB in Betracht.

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitgestellt.

 

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