HP COMPACT |  im Mai 2017  |
Xiaomei Zhang, Juristin (China), Mag. iur. (D)  |

Ab dem 26.06.2017 gilt das Geldwäschegesetz (GWG) in einer neuen Fassung, als eine europarechtskonforme und fristgerechte Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Für Güterhändler ergeben sich neue Pflichten – dabei versteht das Gesetz unter Güterhändlern auch Hersteller von Gütern. Verletzt ein Unternehmen die Vorschriften des Gesetzes, drohen ihm Bußgelder bis zu einer Million Euro.

 

Bekämpfung von Geldwäsche

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Diese illegalen Einnahmen werden bei der „Wäsche” in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt. Das GWG verfolgt zwei Ziele:

  • Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OK)
  • Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das GWG bestimmte Unternehmen besonders in die Pflicht.

 

Güterhändler und Hersteller als Verpflichtete

Juristische oder natürliche Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Güterhändler), werden vom GWG erfasst (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GWG). Zu den Güterhändlern im Sinne des GWG zählen sowohl Hersteller als auch Groß- und Einzelhandel. Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.

 

Pflichten zum Risikomanagement

Das neue GWG stärkt insbesondere den risikobasierten Ansatz. Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames, im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen.  Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen. Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Güterhändler sind verpflichtet, ein geldwäschespezifisches Risikomanagement zu implementieren soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über 10.000 EURO tätigen oder entgegennehmen.

 

Risikoanalyse

Die Verpflichteten müssen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bezüglich der von ihnen zu betreibenden Geschäfte ermitteln und bewerten. Die Analyse ist insbesondere auf die in Anlagen zum GWG aufgeführten Risikofaktoren abzustellen. Die Verpflichteten müssen die Analyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und bei Bedarf aktualisieren, sowie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde  die jeweilige aktuelle Fassung zur Verfügung zu stellen. Allerdings kann die Aufsichtsbehörde einen Verpflichteten auf Antrag von der Dokumentationspflicht befreit werden, wenn er darlegen kann, dass die Risiken in den von ihm betriebenen Geschäften klar erkennbar und beherrschbar sind.

 

Interne Sicherungsmaßnahmen

Die Verpflichteten müssen geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, um die Risiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Interne Sicherungsmaßnahmen umfassen insbesondere:

  • die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen
  • die Überprüfung der Grundsätze und Verfahren durch unabhängige Prüfung soweit die Überprüfung angemessen ist
  • die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters; die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erfolgt bei Güterhändlern nur auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Eine Bestellung soll angeordnet werden, wenn die Haupttätigkeit des Güterhändlers im Handel mit hochwertigen Gütern besteht
  • die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • die Überprüfung der Zulässigkeit der Mitarbeiter
  • die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über Typologie und geldwäschespezifische Methoden und die einschlägigen Vorschriften und Pflichten einschließlich Datenschutzbestimmungen

Ferner sollen die Unternehmen künftig Vorkehrungen treffen, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften an geeignete Stellen zu berichten (Whistleblower-Verfahren).

Außerdem sollen Unternehmen Verfahren einrichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder anderer zuständige Behörden Auskunft darüber zu geben, ob sie während der letzten fünf Jahre mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen hatten und welcher Art diese Geschäftsbeziehungen waren.

Das GWG erlaubt es, die internen Sicherungsmaßnahmen durch einen Dritten durchführen zu lassen. Vor einer solchen Übertragung auf Dritte müssen die Verpflichteten dies vorher der Aufsichtsbehörde anzeigen. Eine vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist nun nicht mehr nötig. Allerdings kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Umständen die Übertragung untersagen.

 

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken sich auf folgende Informationen:

  • Alle im Rahmen der Sorgfaltspflicht erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, die für die Vertragspartner auftretenden Personen, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
  • Hinreichende Informationen über die Durchführung und die Ergebnisse von Risikobewertungen der jeweiligen Kunden und Vertragsbeziehungen
  • Erwägungen bei der Abgabe bzw. Nichtabgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmitteilung

Die Aufzeichnungen können in Papierform oder digital auf Datenträgern gespeichert und sollen fünf Jahre aufbewahrt werden. Danach sollen sie unverzüglich vernichtet werden. Der Verpflichtete muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen darlegen, dass er – je nach Risiko des Einzelfalls – entsprechend angemessene Maßnahmen getroffen hat.

 

Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

Die Sorgfaltspflichten werden durch bestimmte Situationen ausgelöst. Liegen diese so genannten „Auslösetatbestände“ vor, müssen die betroffenen Unternehmen tätig werden.

Das GWG unterscheidet zwischen allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten. Ob den Güterhändler allgemeine, vereinfachte oder sogar verstärkte Sorgfaltspflichten treffen, richtet sich nach der Zuordnung der jeweiligen Risikogruppe des Kunden (geringes, mittleres, hohes Risiko).

Für alle drei Varianten der Sorgfaltspflichten sieht der Gesetzgeber jeweils einen Katalog von Maßnahmen vor, die Unternehmen erfüllen müssen. Allerdings bleibt ihnen überlassen, in welchem konkreten Umfang sie diese Pflichten erfüllen. Der Umfang der getroffenen Maßnahmen muss dem jeweiligen Risiko entsprechen und auf Anfrage der zuständigen Behörde dargelegt werden. Bei der Bewertung der Risiken sind die in Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren und andere seitens des Gesetzgebers genannten  Mindestkriterien zu berücksichtigen(§10  Abs. 2  S. 2, §14 Abs. 1S. 2 u. 3 und § 15 Abs. 1 S. 2 u. 3).

 

Auslösetatbestände der Sorgfaltspflichten

Das GWG sieht für Güterhändler drei sogenannte Auslösetatbestände vor (§ 10 Abs. 6):

  • Verdacht der Geldwäsche
  • Verdacht der Terrorismusfinanzierung
  • Annahme von Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr (15.000 EUR a. F.)

Der Verdacht auf Geldwäsche nach § 261 StGB oder einer Terrorismusfinanzierung muss durch Vorliegen konkreter und aussagekräftiger Anhaltspunkte (Tatsachen) begründet sein. Der Begriff der „Tatsachen“ umfasst alle Auffälligkeiten bei der Abwicklung von Transaktionen, sowie alle Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsgebaren der Beteiligten, sofern in ihnen ein Bezug zu einer Geldwäschetat, bzw. einer Terrorismusfinanzierung erkennbar wird. Bloße Vermutungen, die nicht auf objektiven Anhaltspunkten beruhen, genügen nicht.

Das neue GWG hat in den Anlagen 1 und 2 die Risikofaktoren in Bezug auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen, Vertriebskanäle sowie Geografie nicht abschließend aufgezählt. Güterhändler sollen sich im Hinblick auf mögliche Konstellationen sensibilisieren.

Beispiele für eine verdachtsbegründende Tatsache könnten sein:

  • Transaktionen, die über Umwege abgewickelt werden, und diese Umwege kostenintensiv oder wirtschaftlich sinnlos erscheinen
  • der Kunde verlangt Anonymität oder vermeidet ohne nachvollziehbaren Grund weitestgehend den persönlichen Kontakt
  • es handelt sich um einen Vertragspartner mit auffällig starkem Auslandsbezug (z.B. Im- und Export in Risikoländer)

Dem Bargeld ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 Kreditwesengesetz (KWG) gleichgestellt. Hierzu zählt z.B. die Geldkarte, die oft bei EC-Karten als Zusatzfunktion enthalten ist, nicht aber Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten.

 

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Der Normalfall ist die mittlere Risikogruppe, die folgende allgemeine Sorgfaltspflichten verlangt (§ 10 Abs. 1):

  • Identifizierung des Vertragspartners
  • Überprüfung der Vertretungsverhältnisse
  • Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten; Abklärung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessen Mitteln, wenn der Vertragspartner keine natürliche Person ist
  • Einholung von Informationen über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung
  • Feststellung, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person (PEP), ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahe stehende Person einer PEP ist
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Güterhändler müssen bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen (§ 19 Abs. 9 GwG).

Das GWG sieht Möglichkeiten vor, die Sorgfaltspflichten durch Dritte ausführen zu lassen. Es ist zu beachten, dass grundsätzlich nur die allgemeinen Sorgfaltspflichten übertragen werden können. Die letztendliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt allerdings immer beim verpflichteten Unternehmen und kann nie auf Dritte übertragen werden (§17).

 

Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§14)

Die Geschäftsbeziehungen mit in der Anlage 1 zum GWG genannten, nicht abschließend aufgezählten Geschäftspartnern werden grundsätzlich seitens des Gesetzgebers als risikoarm eingestuft. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein geringes Risiko vorliegt, müssen Unternehmen im eigenen Ermessen zuordnen und sich dazu vergewissern. Der Aufsichtsbehörde müssen sie auf deren Verlangen die Angemessenheit darlegen (§14 Abs.1).

Liegt eine Geschäftsbeziehung zu einer Fallgruppe mit einem deutlich reduzierten Risiko einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, so gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten.

In den Niedrigrisikofällen können Güterhändler den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren. Insbesondere bei der Identifizierung des Vertragspartners können sonstige angemessene Dokumente, Daten oder Informationen aus einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle als Grundlage benutzt werden.  Außerdem müssen Güterhändler in jedem Fall die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der es ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden. (§ 14 Abs. 2)

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten (§15)

Die Anlage 2 zum GWG listet nicht abschließend die Faktoren für ein potenziell höheres Risiko auf. Ob im konkreten Einzelfall ein erhöhtes Risiko vorliegt, müssen Güterhändler unter Berücksichtigung der Risikofaktoren oder der Risikoanalyse im eigenen Ermessen zuordnen. Im Fall eines erhöhten Risikos müssen Güterhändler, neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten, zusätzliche erhöhte Sorgfaltspflichten erfüllen. Folgende Situationen benennt das GWG explizit, die auch für Güterhändler gelten:

  • Politisch exponierte Personen (PEP)
  • Natürliche oder juristische Personen, die in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen sind
  • Besonders komplexe oder große Transaktionen im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen
  • Transaktionen mit ungewöhnlichem Ablauf im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen
  • Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen

 

Das neue Transparenzregister (§§ 18, 26)

Neu ist im GWG, dass es künftig ein Transparenzregister zum Zweck der Erfassung und der Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gibt (§ 18 Abs.1).

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3). Zu den wirtschaftlich Berechtigten hinter dem Güterhändler zählt beispielsweise jede natürliche Person, die:

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trustees und Treuhändler von Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland sind verpflichtet, bestimmte Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und  Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und dem Transparenzregister unverzüglich in elektronischer Form  mitzuteilen, soweit sich die Angaben nicht bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben (§19 Abs. 1). Zugleich unterliegen die wirtschaftlich Berechtigten der Abgabepflicht gegenüber dem Unternehmen (§ 20 Abs. 3).

Für eine Einsichtnahme in das Transparenzregister   muss der Interessierte ein berechtigtes Interesse nachweisen (§23).

 

Pflicht zur Verdachtsanzeige

Eine Anzeigepflicht bei der Zentralstelle für die Finanztransaktionsuntersuchungen besteht immer in folgenden Fällen (§43 Abs. 1):

  • Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat der Geldwäsche oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird.
  • Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner Offenlegungspflicht bezüglich der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten zuwider gehandelt hat.

Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Güterhändler dürfen ihre Kunden und sonstige Dritte nicht von einer erfolgten Verdachtsmeldung in Kenntnis setzen.

 

Sanktionen gegen Hersteller und Händler

Können die Pflichten dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden (§10 Abs. 9). Besteht aufgrund von Tatsachen sogar ein Verdacht auf ein Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsdelikt, so darf die Transaktion nicht ohne Erlaubnis der Behörde durchgeführt werden (§ 46 Abs. 1).

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Pflichten dieses Gesetz werden als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 56). Im subjektiven Tatbestand reicht für alle Verstöße Leichtfertigkeit aus.

Die Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet. Zudem wird die Aufsichtsbehörde den Namen eines Verpflichteten und die Art des von ihm begangenen Verstoßes künftig veröffentlichen (§ 57).

 

Fazit

Das Gesetz gegen Geldwäsche (GWG) wurde verschärft und von 17 auf 59 Artikel erweitert. Güterhändler und damit auch Hersteller sind von Umstellungen und Systemanpassungen betroffen, insbesondere:

  • Für Güterhändler Senkung des Schwellenwerts bei der Annahme von Bargeld von 15.000 auf 10.000 Euro
  • Stärkung des risikobasierten Ansatzes, Erstellung von Risikomanagement für den Fall dass im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über 10.000 EURO getätigt oder entgegengenommen werden.
  • Schaffung eines Zentralregisters zum wirtschaftlich Berechtigten, sog. Transparenzregister.
  • Schärferes Sanktionsregime.

 

 

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*