Hannover, 23.03.2020  |   Die Bundesregierung hat erkannt, dass die gesundheitlichen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Epidemie, insbesondere die Einschränkungen von Zusammenkünften Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit bestimmter Rechtsformen von Unternehmen und Verbänden hat:

  • Beeinträchtigung der Möglichkeit bestimmter Rechtsformen durch gegenwärtige Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse zu fassen
  • Betrifft zum einen die meist jährlichen ordentliche Versammlungen zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Festsetzung einer Gewinnausschüttung; zum anderen je-doch auch außerordentliche Versammlungen betroffen, die aufgrund der außergewöhnlichen Umstände zur Zeit teilweise existenzielle Bedeutung haben dürfen
  • Aufgrund des unabsehbaren Zeitraums der Beschränkungen Gefahr, dass wesentliche Ämter nicht neu besetzt werden können

Daher plant die Regierung als Teil des Hilfspaketes ein „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus“.

Versammlungen und Ämter

Um die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Gesellschaft (SE), General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen. Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Umwandlungen

Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.

GmbH und UG

Erleichterungen für die Beschlussfassung in der GmbH sind in diesem Gesetzesentwurf noch nicht vorgesehen, sondern sollen an anderer Stelle im Rahmen weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen zur Wirtschaftsstabilisierung ermöglicht werden.

Quelle: Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covir-19 -Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht vom 20.03.2020

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