HP COMPACT  | im August 2011  |
Dr. jur. Jorge Albites-Bedoya, LL.M. (Heidelberg) Abogado (VEN) |

Für einen ausländischen Investor stellt sich die Frage, wie er eine Niederlassung in Argentinien organisiert. Argentinien bietet eine Auswahl von Gesellschaftsformen, mit der die geplante Geschäftstätigkeit durchgeführt werden kann. Die von ausländischen Unternehmen am häufigsten gewählten Rechtsformen sind die Aktiengesellschaft Sociedad Anónima  (SA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung  Sociedad de Responsabilidad Limitada (SRL).

Die SA und die SRL sind im Bundesgesetz über Handelsgesellschaften geregelt (Ley de Sociedades Comerciales Nr. 19.550). Regulierungen der Provinzen ergänzen das Gesetz und legen Regeln für die Registrierung sowie andere Anforderungen fest. In Buenos Aires, Standort der meisten Unternehmen in Argentinien, hat besonders die Justizaufsichtsbehörde (Handelsregister), die Inspección General de Justicia (IGJ) von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Grundsätzlich ähneln die argentinischen Gesellschaftsformen den Unternehmensformen in Deutschland. Besonderheiten sollten jedoch berücksichtigt werden.

 

Sociedad Anónima – SA

Die SA ist die meist verbreitete Gesellschaftsform. Sie wird daher gerne als Tochtergesellschaft gewählt, auch wenn sie nicht am Kapitalmarkt Mittel aufnehmen soll.

 

Die Gründung

Die SA wird durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages errichtet, die in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft einzutragen ist. Zur Gründung sind mindestens zwei Personen notwendig. Diese können natürliche oder juristische Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sein. Das IGJ verlangt, dass bei nur zwei Gesellschaftern einer der Gesellschafter  mindestens 5% der Geschäftsanteile hält. Eine Einpersonen-SA ist nicht zulässig. Sollte die SA länger als drei Monate nur einen Gesellschafter haben, wird sie von Amts wegen aufgelöst. Während dieser Zeit kommt es zum Haftungsdurchgriff: der Alleingesellschafter haftet mit der SA gemeinsam und unbeschränkt für deren Verpflichtungen.

Das Mindeststammkapital beträgt 12.000 AR$ (ca. 2.050 EUR). Bareinlagen müssen zu 25% bei Gründung und der Restbetrag innerhalb von zwei Jahren eingezahlt sein, Sacheinlagen dagegen bereits vollständig bei Gründung. Aufgrund der Resolución Nr. 9 / 2004 des IGJ muss allerdings das Gründungsstammkapital für die Durchführung des Gesellschaftszwecks angemessen sein. Zu beachten ist, dass eine SA mit einem Stammkapital von über 10 Millionen AR$ (ca. 1,7 Millionen EUR) einer gesteigerten Überwachung staatlicher Aufsichtbehörden unterliegt

Das Gesellschaftskapital einer SA ist in Aktien unterteilt. Die Aktien können, müssen aber nicht an einer Börse in Argentinien börsennotiert sein. Die SA darf als einzige Gesellschaftsform ihre Anteile öffentlich anbieten und handeln lassen. Das Stammkapital kann ohne Genehmigung der Hauptversammlung jederzeit um das fünffache des Gründungsstammkapitals erhöht werden. Weitergehende Kapitalerhöhungen bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung. Aktionäre einer SA haften grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage.

 

Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag (documento constitutivo) muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Alter, Familienstand, Nationalität, Beruf, Wohnort, Personalausweisnummer sämtlicher Gesellschafter;
  • Firmenname und Sitz der Gesellschaft;
  • Dauer der Gesellschaft und genau bestimmter Gesellschaftszweck;
  • Gründungsstammkapital;
  • Mitglieder des Vorstands und des Kontrollorgans;
  • Ausgestaltung der Haftung der Geschäftsführer;
  • Regelungen zu Gewinn- und Verlustverteilung;
  • Regelungen zur Bestimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter;
  • Regelungen über die Arbeitsweise, Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft.

Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass auch eine Geschäftsordnung (reglamento interno) notwendig ist. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten der Kompetenzverteilung und der Verwaltung innerhalb der Gesellschaft.

 

Die Gesellschaftsorgane

Die Gesellschaftsorgane sind der Vorstand Directorio, die Aktionärsversammlung Asamblea de Accio-nistas und das Kontrollorgan Síndico bzw. der Aufsichtsrat Consejo de Vigilancia.

Die Leitung der SA obliegt dem Vorstand, der sich aus einem oder mehreren Direktoren zusammensetzt. Sie müssen nicht notwendigerweise Aktionäre sein. Die Amtsdauer der Direktoren beträgt drei Jahren, sie können jedoch wiedergewählt werden. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss ihren ersten Wohnsitz in Argentinien haben, für den Rest genügt ein Zweitwohnsitz. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens alle drei Monate zusammenzutreten. Sobald das Stammkapital 10 Millionen AR$ übersteigt, muss der Vorstand aus drei Mitgliedern bestehen. Das gleiche gilt, wenn die Aktien der SA öffentlich gehandelt werden, die Gesellschaft öffentliche Aufträge übernimmt oder Schuldverschreibungen ausstellt.

Aktionärsversammlungen können als ordentliche oder außerordentliche Versammlung abgehalten werden. Die ordentliche Versammlung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Unter anderem ernennt sie die Mitglieder des Vorstands, des Kontrollorgans oder des Aufsichtsrats, legt deren Vergütung fest und genehmigt Jahresabschluss und Geschäftsbericht. Die Aktionärsversammlungen müssen in dem Gerichtsbezirk stattfinden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die außenordentliche Versammlung ist über Entscheidungen zu Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen, Unternehmensumstrukturierung und die Auflösung der Gesellschaft zuständig.

Zu den Aufgaben des Kontrollorgans gehört unter anderem die Überprüfung, ob die Vorstandsmitglieder nach Gesetz und Satzung rechtmäßig arbeiten und die Entscheidungen der Aktionärsversammlungen beachten. Mitglieder des Kontrollorgans können nur Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer mit Hauptwohnsitz in Argentinien sein. Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, ist auch das Kontrollorgan mit drei Mitgliedern zu besetzen. Anstelle des Kontrollorgans kann ein Aufsichtrat eingerichtet werden, dieser ist jedoch in der Praxis nicht sehr verbreitet.

 

Haftung des Vorstands

Vorstandsmitglieder haben sich redlich zu verhalten und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns zu handeln. Gegenüber der Gesellschaft, Aktionären und Dritten haftet der Vorstand unbeschränkt und gesamtschuldnerisch bei Verstößen gegen Vorstandspflichten, Gesetze, Satzung oder Geschäftsordnung sowie für sonstige Schäden, die er durch Vorsatz, Machtmissbrauch oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Umfang der Haftung kann weder durch Satzung noch durch anderweitige Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen werden.

 

Sociedad de Responsabilidad Limitada – SRL

Die SRL, das Gegenstück zur deutschen GmbH, ist hinter der SA eine der am häufigsten verwendeten Gesellschaftsform in Argentinien. Die SRL und die SA haben viele Gemeinsamkeiten, unterscheiden sich allerdings in mehreren rechtlichen Aspekten. Das Gründungsverfahren für die SRL ist einfacher als das für die SA, und die Satzung ist flexibler: die Gründung einer SRL bedarf keiner notariellen Beurkundung, ein privatschriftlicher Vertrag, der in das Handelsregister einzutragen ist, reicht aus. Die SRL muss dem Handelsregister keine Jahresgebühr bezahlen und unterliegt weniger Formalitäten bei der späteren Führung.

Die SRL benötigt mindestens zwei Personen als Gesellschafter. Die Anzahl der Gesellschafter (socios) darf aber nicht größer als 50 sein. Die für eine SA erläuterten Kriterien für die Mindestbeteiligungsquote einzelner Aktionäre gelten ebenso für Gesellschafter einer SRL. Danach beträgt die maximale erlaubte Beteiligung eines Gesellschafters 95% des Kapitals. Wie bei der SA, ist eine Einpersonen-SRL nur für maximal drei Monate zulässig. Obwohl das Bundesgesetz über Handelsgesellschaften vorschreibt, dass eine SA nicht Gesellschafter einer SRL sein darf, darf grundsätzlich eine ausländische Aktiengesellschaft Gesellschafter einer argentinischen SRL sein, wenn eine solche Beteiligung nach dem Heimatrecht der Aktiengesellschaft zulässig ist.

Das Kapital einer SRL ist in Anteile (cuotas) aufgeteilt. Diese Anteile müssen gleiche Werte und gleiche Stimmrechte haben. Im Unterschied zu einer SA schreibt das Gesetz kein Mindestkapital vor, jedoch muss das Stammkapital in einem angemessen Verhältnis zum Gesellschaftszweck stehen. Die Gründer der SRL müssen alle Gesellschaftsanteile zeichnen. Für die SRL gelten die gleichen Anforderungen an die Erbringung des Stammkapitals wie für die SA: im Fall von Bareinlagen müssen 25% der vereinbarten Summe im Zeitpunkt der Eintragung erbracht werden, der Rest in den folgenden zwei Jahren. Soll dagegen eine Sacheinlage erbracht werden, muss dies in vollem Umfang bei Eintragung geschehen.

Die Anteile an der Gesellschaft dürfen nicht börsennotiert sein. Jedoch sind diese frei übertragbar, sofern der Gesellschaftsvertrag keine einschränkende Regelung beinhalt. Die Übertragung von Anteilen führt in der Regel zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, und der Erwerb von Gesellschaftsanteilen muss im Handelsregister eingetragen werden. Ein Gesellschafter haftet nur bis zur Höhe seines Anteils am Gesellschaftskapital.

Die SRL wird von einem oder mehreren Geschäftsführern (gerentes) vertreten. Wie die Vorstandsmitglieder einer SA muss die Mehrheit der Geschäftsführer ihren Hauptwohnsitz in Argentinien haben. Die Gesellschaftsführer können, müssen aber nicht Gesellschafter sein. Einer SRL steht frei, ein Rechnungsprüfungsorgan einzuberufen – vorgeschrieben ist dieses Organ für Gesellschaften mit einem Gesellschaftskapital von mindestems10 Millionen AR$. Die Hauptversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.

 

Gemeinsame Eintragungsformalitäten

Die Eintragung einer Gesellschaft in Argentinien erfolgt beim zuständigen Handelsregister. In der Hauptstadt Buenos Aires ist die Inspección General de Justicia (IGJ) zuständig. Das normale Verfahren nimmt ca. vier Wochen in Anspruch. Neben den bereits genannten Voraussetzungen sind folgende Unterlagen zur Eintragung einer SA oder SRL notwendig:

  • Antrag auf Reservierung des Gesellschaftsnamens;
  • Eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages und Satzung, bzw. deren Änderungen;
  • Einzahlung der Bearbeitungsgebühren;
  • Hinterlegung von 25% des gezeichneten Kapitals bei der Argentinischen Nationalbank;
  • Veröffentlichung eines Auszugs des Gründungvertrags im Amtsblatt (Boletín Oficial) für die Dauer eines Tages.

 

Ausländische Gesellschafter 

Das argentinische Recht sieht eine Besonderheit für ausländische Gesellschaften als Gesellschafter vor. Sie müssen sich in Argentinien im Handelsregister eintragen lassen, wenn sie dort eine Gesellschaft gründen oder sich an einer argentinischen Gesellschaft beteiligen wollen. Folgende Unterlagen sind unter anderem notwendig:

  • Handelsregisterauszug bzw. Bescheinigung über das Bestehen der Gesellschaft;
  • Aktueller Gesellschaftsvertrag;
  • Beschluss der Gesellschaft über die Gründung einer Gesellschaft in Argentinien;
  • Anwaltliches oder notarielles Gutachten zur Gesetzmäßigkeit des Geschäftsgegenstands bzw. –zwecks in Heimatland;
  • Nachweis, dass die Gesellschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllt;
  • Notariell beglaubigte Vollmacht an einen argentinische Rechtsanwalt zur Erledigung aller üblichen Formalitäten zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister;
  • Formular zur Anmeldung des ausländischen Gesellschafters.

Die Unterlagen müssen beglaubigt und mit Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen versehen werden. Zudem müssen sie von einem bei der argentinischen Übersetzerkammer registrierten Übersetzer in die spanische Sprache übersetzt werden.

 

Alternative zur Gründung einer Gesellschaft

An Stelle einer eigenständigen Gesellschaft kann der ausländische Investor auch eine unselbständige Zweigniederlassung errichten (sucursal de compañía extranjera). Hierfür sind besondere Voraussetzungen für die Eintragung in das  Handelsregister zu beachten. Die ausländische Muttergesellschaft haftet mit ihrem gesamten Vermögen für die Aktivitäten ihrer Niederlassung in Argentinien. Allerdings ist die Zweigniederlassung verpflichtet, eigene Bücher zu führen und ihre Bilanz jährlich dem Handelsregister vorzulegen.

hp-compact-2011-08-tochterges-argentinien

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*