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Hannover, 08. Juni 2022  |  Unternehmen dürfen eine PCR-Testpflicht ihrer Mitarbeiter anordnen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 01. Juni 2022 (AZ: 5 AZR 28/22) im Einzelfall und begründete seine Entscheidung dahingehend, dass der Schutz der übrigen Mitarbeiter Vorrang vor den Interessen einzelner Mitarbeiter hat, die einen Test verweigern.

Die Entscheidung ist besonders vor dem Hintergrund relevant, dass die 3G-Pflicht seit Mitte März 2022 nicht mehr gilt. Solange diese galt, war kein Raum für eine arbeitgeberseitige angeordnete Testpflicht. Nunmehr stellt sich die Frage, ob Unternehmen eine betriebliche Testpflicht auch ohne gesetzliche Grundlage anordnen dürfen. Das BAG hat hierzu in seiner Entscheidung Hinweise gegeben. Eine Testpflicht muss Teil eines Hygienekonzepts des Betriebs sein und es darf kein milderes Mittel geben, das ebenso gut wie eine Testpflicht vor der Ansteckung mit dem Virus schützt. Als milderes Mittel hätte beispielsweise die Einführung betrieblicher 3G-Kontrollen grundsätzlich Vorrang vor einer generellen Testpflicht. Hintergrund ist, dass im Falle einer 3G-Kontrolle der einzelne Mitarbeiter selbst entscheiden kann, welchen Nachweis er erbringt.

TIPP: Weitere Informationen bietet das Bundesarbeitsgericht (Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer – Das Bundesarbeitsgericht).

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