In Corona, Corona Kurzarbeit

Hannover, 27.03.2020  |  Oft haben Unternehmen falsche Vorstellungen zu den Bedingungen für Kurzarbeit und stellen vergebliche oder fehlerhafte Anträge. So trifft nicht zu,. dass allein ein Auftrags- oder Umsatzrückgang Kurzarbeit begründet, etwa nach der Formel 50% Umsatzrückgang begründen 50% Kurzarbeit. Tatsächlich muss das Unternehmen nachvollziehbar darlegen, welche Arbeiten konkret durch einen Geschäftsrückgang ausfallen und welche Bereiche, Abteilungen , Teams und Mitarbeiter davon in welchem Umfang betroffen sind. In Jedem Fall ist der Betriebsrat einzubeziehen und mit ihm eine Betriebsvereinbarung zu treffen, in einigen Fällen gibt es Vorgaben der Tarifpartner. Besteht kein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber mit jedem betroffenen Mitarbeiter eine individuelle Vereinbarung zur Kurzarbeit getroffen haben. Macht die Geschäftsführung bewusst falsch Angaben zu den Geschäftsverhältnissen, erfüllt dies typischerweise den Tatbestand des Subventionsbetrugs.
>> Hinweis: Unser Beratungsangebot zur Beantragung von Kurzarbeit finden Sie ebenfalls unter Finanzhilfen oder unter vwendt@herfurth.de.

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*