Hannover, 30.06.2013 | Liebe Referendare, wenn das Wirtschaftsrecht Ihr Steckenpferd ist und Ihr Euch neuen Herausforderungen durch internationale Sachverhalte stellen wollt, dann seid Ihr bei Herfurth & Partner genau richtig.

Ich habe meine Anwaltsstation bei Herfurth & Partner vom 1.05.2013 bis zum 30.06.2013 absolviert. Meine Erwartungen waren mehr als erfüllt. Es war nicht nur die freundliche und kollegiale Zusammenarbeit, die mich bestich, ich bekam Ausbildung auf dem höchsten Niveau.

Vielleicht habt Ihr -wie ich am Anfang meiner Referendarstation – gelernt, den Buchstaben des Gesetzes an dem konkreten Fall strikt anzuwenden. Das ist aber nur ein halber Weg zum Erfolg. Ich habe gelernt, weiter zu gehen. Was in der Praxis unentbehrlich ist, sind die taktischen Überlegungen. Die richtige Taktik entscheidet oft, wer letztendlich aus dem Streit als Gewinner hervorgeht. Der Gegner Eures Mandanten hat zum Beispiel nicht gezahlt, und die Klage gegen ihn würde glatt durchgehen. Habt Ihr aber berücksichtigt, dass Euer Mandant durch die Klage womöglich den wichtigsten Geschäftspartner verliert? Euer Mandant erwartet von Euch nicht die Lösung, die im Gesetz steht. Nein, er erwartet die Lösung, mit der er am Ende mehr gewinnt, als verliert.

Bei Herfurth & Partner wird die Devise „Geht nicht, gibt´s nicht“ gepflegt. Mit dieser Stimmung gehen die Partner an ihre Mandate ran. Ihr bekommt also den Ansporn zur kreativen Denkweise. Ein Mandant der Kanzlei hat einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und erhoffte so, im Falle der Nichtzahlung des Kunden zumindest sein Eigentum zurückverlangen und ein Aussonderungsrecht im Insolvenzfall erhalten zu können. Was er nicht berücksichtigt hat: die Vorbehaltsware ist ins Ausland verbracht worden. Mit der Grenzüberschreitung hat der Mandant das Eigentum an der Ware verloren. Denn das ausländische Kollisionsrecht – wie auch international fast durchweg – bestimmte, dass das Recht des Staates gilt, in dem sich die Sache befindet (Lex rei sitae). Die Rechtsordnungen vieler ausländischer Staaten kennen allerdings den Eigentumsvorbehalt entweder gar nicht, oder sie stellen erhöhte Anforderungen an dessen Entstehungsvoraussetzungen. So war es auch im vorliegenden Fall: um wirksam zu sein, musste der Eigentumsvorbehalt notariell beurkundet werden. Weil dies nicht geschehen ist, ist der Eigentumsvorbehalt mit der Grenzüberschreitung dem Mandanten verlorengegangen. Getragen von dem oben genannten Leitgedanken haben wir nach der bestmöglichen Lösung für einen Eigentumsvorbehalt in den AGB für grenzüberschreitende Fälle gesucht – und gefunden! Die Klausel kann perfektioniert werden. Eure originellen Gedanken sind herzlich willkommen!

Iryna Bronytska

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