In News

Hannover, 01. August 2015  |  Ab dem 17. August gelten in Europa neue Regeln für das Erbrecht: Die neue Europäische Erbrechtsverordnung bestimmt, dass es nun nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ankommt, sondern nach dem Wohnsitzprinzip auf den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts.

„Dazu kann es schnell kommen, wenn der Erblasser beruflich oder zum Studium im Ausland lebt oder dort seinen Ruhestand verbringt“ erläutert Angelika Herfurth, die als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht auf internationale Beziehungen spezialisiert ist. „Der Nachlass unterliegt nun nur noch dem Recht eines Landes. Denn bei Sterbefällen knüpft nun die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen an das Recht des Staates an, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – meistens unabhängig davon, wie lange er dort lebte. Der gewöhnliche Aufenthalt kann sich unter Umständen mehrfach ändern. Er ist unter Umständen schwer zu ermitteln, denn der gewöhnliche Aufenthalt benötigt nicht, wie bei der Begründung eines Wohnsitzes, einen dahingehenden Willen. Es reicht das rein tatsächliche Verweilen aus. In der Verordnung selbst ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ nicht definiert mit der Folge, dass die Definition den Mitgliedsstaaten überlassen bleibt. Die Gefahr unterschiedlicher Bewertungen ist groß. Problematisch sind die Fälle, in denen Wohnung und Arbeitsort auseinander fallen oder die Wintermonate im Süden und die restliche Zeit in Deutschland verbracht wurden oder wenn Demenzkranke aus Kostengründen oder krankheitsbedingt im Ausland gepflegt werden.

Wenn der gewöhnliche Aufenthalt unklar ist, wird dies Probleme bereiten, da dann im Einzelfall die Gerichte am Aufenthaltsort hierüber mit erheblichem Beurteilungsspielraum entscheiden. Um Probleme dieser Art zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen, in testamentarischer Form eine Regelung zu treffen. Mit einer Rechtswahl für das Erbrecht kann ein deutscher Staatsbürger also insgesamt deutsches Erbrecht wählen. Die Klausel sollte auch einen Weg bestimmen, mit dem ein deutsches Gericht für Nachlassverfahren zuständig wird. Dazu stellt Rechtsanwältin Herfurth klar: „Regelt man nichts, finden sich die Erben schnell vor einem ausländischen Gericht mit ausländischem Erbrecht wieder. Das Ergebnis ist dann oft anders, als vom Erblasser vorgesehen.“

Ein weiterführender Aufsatz ist abrufbar unter www.rechtprivat.de

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*