In Corona Finanzen

23. März 2020  |   Die Wirtschaftsprüfer haben ihre Besorgnis über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Jahresabschlüsse der Unternehmen für das Jahr 2019 geäußert. Da die Krise nun eingetreten ist, müssen nach geltendem Bilanzrecht deren negative finanziellen Auswirkungen bereits in den Rückstellungen abgebildet werden. Dazu hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer IDW im März kritisch geäußert.

Problematik im Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung

Viele Jahresabschlussprüfungen stehen vor ihrer Finalisierung
uneingeschränkter Bestätigungsvermerk kann jedoch nur dann ausgestellt werden, wenn die Fortführungsprognose nach § 252 HGB plausibel ist
Überschneidung von handelsrechtlicher und insolvenzrechtlicher Fortführungsprognose: ist das Unternehmen in einer Krisensituation (was zurzeit auf eine Vielzahl von Unternehmen zutreffen dürfte), ist für die handelsrechtliche Fortführungsprognose auch das laufende und das folgende Geschäftsjahr relevant
Zwar eignen sich die Gewährung von Staatshilfen und das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht grundsätzlich dazu, die ansonsten zu erwartende Zerstörung der Fortführungsfähigkeit zu vermeiden. Die Voraussetzungen für diese Hilfen sind jedoch bislang nicht hinreichend klar formuliert (Kriterienkatalog des MBJV wohl in Arbeit)
Fortführungsfähigkeit vieler Unternehmen daher momentan nicht positiv feststellbar, was die Lage der Unternehmen weiter verschärft

Daher sind für den Einsatz der bereitgestellten Hilfsmittel Klar bestimmbare Kriterien zwingend erforderlich.

Quelle: IDW, Schreiben an BMJV vom 18.03.2020

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