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Rechtsbeziehungen von Unternehmen mit UK auf dem Prüfstand

Hannover, 25. Juni 2016  |  Ein Austritt von Großbritannien aus der EU stellt zahlreiche selbstverständlich gewordene Beziehungen in Frage. Als Mitglied der Europäischen Union genießen sowohl Großbritannien als auch die anderen EU-Mitglieder Freizügigkeit und Akzeptanz in den meisten wirtschaftsrechtlichen Belangen. „Inwieweit diese Freiheiten auch ohne Mitgliedschaft in der EU erhalten bleiben, wird sich nach dem Ergebnis der Austrittsverhandlungen richten, insbesondere, ob die EU mit UK einen gesonderten Freihandelsvertrag abschließt“ sagte Ulrich Herfurth, Wirtschaftsanwalt in Hannover und Brüssel und Chairman der auch in London vertretenen Alliuris Gruppe. „Ohne ein Abkommen wären der freie Verkehr von Waren und Kapital, die Niederlassungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht mehr gegeben“.

Für Arbeitnehmer und Selbständige stellt sich dann die Frage, ob sie noch ohne weiteres ein Dauervisum und eine Arbeitserlaubnis in UK erhalten und ob ihre Abschlüsse noch anerkannt werden. Umgekehrt könnte der britische Schulabschluss, auch deutscher Schüler in England, dann nicht mehr zum Studium in der EU einschließlich Deutschland berechtigen.

Großbritannien könnte auch wieder Zölle einführen und nichttarifäre Hemmnisse errichten, etwa nationale Zertifizierungen und Zulassungen fordern. Dies ist auch für den Finanzsektor vorstellbar, würde aber UK wohl mehr schaden, als der EU. Im Geschäftsverkehr sind ohne EU-Zugehörigkeit neue vertragliche Fragen zu beachten, etwa zum Gerichtsstand, zur Währung, zu Leistungsklauseln und zu Wettbewerbsregeln.

Die Pressemitteilung in ihrer vollen Länge haben wir für Sie nachfolgend als Download bereitgestellt.

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