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Hannover, 15.02.2015  |  Das Wirtschaftsmagazin Capital hat in seiner Ausgabe vom Februar 2015 die aktuelle Lage zur Erbschaftsteuer prägnant geschildert und eine Reihe von Praxishinweisen gegeben. Den Schlusspunkt setzt ein Statement von Rechtsanwalt Ulrich Herfurth zur Rückabwicklung von Schenkungen. Capital schreibt: „Rückfallklauseln schützen vor unliebsamen Überraschungen, falls es zu einer Scheidung, kommt, der Schenkende erkrankt und eine teure Behandlung benötigt oder der Beschenkte pleitegeht“.

Tatsächlich ist die Schenkung der klassische Fall der vorweggenommenen Nachfolge, bei der der Senior das Unternehmen oder Anteile oder sonstiges Vermögen auf den Junior überträgt. Die Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer; für Betriebsvermögen gelten Vergünstigungen. Nach zehn Jahren fallen Schenkungen aus der Berechnung für die Schenkungs- und Erbschaftsteuer heraus und werden damit nicht mehr besteuert.

Eine Schenkung kann frei erfolgen – oder unter Bedingungen oder Auflagen wie einer aufschiebenden Bedingungen (zum Beispiel einer abgeschlossenen Ausbildung), auflösenden Bedingungen (zum Beispiel einer Verfügung über die Anteile oder den Vermögensverfall des Beschenkten) sowie unter Auflagen (zum Beispiel Rente, Versorgung oder Nießbrauch zugunsten des Seniors, des Ehepartners des Seniors oder anderer Nachkommen / Erben).

Eine Schenkungsvereinbarung ist nur wirksam, wenn sie notariell erfolgt. Übergibt der Schenker aber das Geschenk, wird ein Formmangel geheilt. Bereits bei der Schenkung ist zu entscheiden, ob sie auf einen späteren Erbteil oder Pflichtteil angerechnet werden sollen und ob sich der Schenker für bestimmte Fälle eine Rückforderung vorbehält oder einen Rückfall vorsieht.

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