In Corona Personal

Hannover, 23.03.2020  |  Die Corona-Krise betrifft in erster Linie die Menschen, aber damit in gleichem Maße die Unternehmen und Betriebe. Arbeitgeber werden mit einer Reihe neuer Fragen und Maßnahmen zu den Auswirkungen der Corona-Epidemie im Betrieb konfrontiert sein:

 

Wichtige Fragen zum Arbeitsrecht

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen, eventuell, falls Ansteckung schon vorliegt oder prophylaktisch verhindert werden soll, auch aus personen-bedingten Gründen.
  • Kündigung von künftigen Arbeitsverträgen, die zwar schon schriftlich abgeschlossen wurden, bei denen aber der Beginn des Arbeitsverhältnisses noch in der nahen Zukunft liegt. Grund: Erhebliche Veränderung der betrieblichen Umstände oder behördliches Verbot der Arbeitsausübung (z.B. bei Messen, Gaststätten, Freizeitparks, Event-Managements etc.)
  • Anzeigen/Beantragen von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit, bei Arbeitsausfall für mehr als 10 % der Belegschaft (SGB III).
  • Abbau von Zeitkonten, die im Plus stehen.
  • Ansprüche auf Teilzeitarbeit, bevor der Arbeitgeber kündigt.
  • Befristete Arbeitsverträge; Wunsch auf nachträgliche Einführung von Befristung eines Arbeitsvertrages.
  • Aufbau von negativen Zeitkonten.
  • Zurücknahme der Anordnung von Sonderschichten, Überstunden, Nachtschichten, Doppelschichten usw. Betriebsrats-Zustimmung.
  • Anordnung von „Zwangsurlaub„, soweit die Urlaubsansprüche noch nicht erfüllt sind.
  • Zulassung von Zweitjobs und Nebeneinkünften bei anderen Arbeitgebern. Auf gesetzliches und ggf. vertragliches Wettbewerbsverbot achten.
  • Anträge von Mitarbeitern für ein Arbeitgeberdarlehen.
  • Missbrauch von ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Entgeltfortzahlung durch Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
  • Vermeidung von Insolvenz durch Fristverlängerung bei Antragstellung (Aussetzung der Antragspflicht durch neues Recht?)
  • Inanspruchnahme von § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung).
  • Beantragung von verlorenen Zuschüssen, günstigen Darlehen, Überbrückungskrediten und sonstigen Liquiditätshilfen des Bundes und der Länder bei den Hausbanken. Gründe: Arbeitskräfte halten, Insolvenz vermeiden, fällige Rechnungen bezahlen, Lagerfinanzierung, Vorfinanzierung von Aufträgen für die Zukunft usw.
  • Abwehr von Mahnungen, Zwangsvollstreckungen usw. (Fristenregelung durch neues Recht?)

 

Allgemeine Hinweise zum Arbeitsrecht

  • Grundsätzlich kein Anspruch auf Home-Office, soweit nicht vertraglich vereinbart
  • Grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung
  • Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer treffen
  • Bei nicht anders abwendbarem drohendem Schaden des Arbeitgebers (z.B. durch erheblichen Personalausfällen) kann Nebenpflicht der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden bestehen
  • Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko in Fällen von vorübergehender Betriebsstörung oder -schließung
  • Kinderbetreuung ist nur dann ein Grund der Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht; jedenfalls dann keine Fortzahlung der Vergütung, wenn § 616 BGB abbedungen wurde
  • Wegerisiko bleibt weiterhin beim Abreitnehmer
  • Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei behördlichen Maßnahmen (Quarantäne, Betätigungsverbot), Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Behörde setzt regelmäßig das Abbedingen von § 616 BGB voraus
  • Dienstreise grundsätzlich nur dann unzumutbar, wenn für die maßgebliche Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt
  • Im Falle einer Infektion besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
  • Betriebsbedingte Kündigung als „ultima ratio“; Beachtung sozialer Gesichtspunkte nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

 

Erleichterung für Arbeitnehmer bei wegfallendem Einkommen

  • Antrag auf Kinderzuschlag für Familien, die knapp unterhalb der Bedarfsgrenze liegen, wird erleichtert
  • Keine Vermögensprüfung mehr bei Hartz-IV-Antrag

 

HP EXTRA | Leitfaden zum Arbeitsrecht in der Corona Krise 

Auch in Deutschland breitet sich das neuartige Coronavirus immer stärker aus. Stand 27.03.20 lagen in der Bundesrepublik insgesamt 42.288 gemeldete Fälle von Infizierun-gen vor – 2.810 davon allein in Niedersachen . Dabei bleibt die Tendenz generell steigend. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach den rechtlichen Auswirkungen dieser Entwicklung aufgrund der hohen Praxisrelevanz insbesondere im Arbeitsrecht.

Die Diversen Fragen werden in dem aktuellen Leitfaden behandelt, anbei zum download.

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