In Compact, Märkte, Recht international

Im November hatten wir über die neue Regelung im Kaufrecht berichtet: das Warenkaufrecht wird aufgrund der europäischen Vorgaben schärfer und kundenfreundlicher geregelt. Das neue Recht findet sich im BGB und gilt seit Januar diesen Jahres. Wichtige Punkte sind Käuferrechte bei digitalen Produkten, aber auch eine neue Definition für die  vertragliche Beschaffenheit. Und Zulieferer müssen sich gegen Regress aus der Lieferkette schützen.

Januar 2022

Das neue Warenkaufrecht

Aline-Kristin Pehle, Juristin, Hannover

Der europäische und der deutsche Gesetzgeber haben die Fortentwicklung des Käufer- und Verbraucherschutzes stets im Blick. Die rechtlichen Anforderungen an Händler haben sich zuletzt durch die Umsetzung der neuen EU-Warenkaufrichtlinie ins nationale deutsche Recht noch einmal deutlich verschärft. Händler sollten reagieren und sowohl ihre Vertriebs- als auch ihre Betriebsmodalitäten anpassen. Die neuen Regelungen sind am 01.01.2022 in Kraft getreten und seitdem auf alle Verträge, die ab diesem Stichdatum geschlossen werden, anwendbar.

Die neuen Warenkategorien

Die allgemeine Digitalisierung der Gesellschaft spiegelt sich nun auch im neuen Kaufrecht wider. Fortan unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Waren im allgemeinen Sinne und Waren bzw. Produkte, die digital sind oder digitale Ele-mente enthalten.

„Rein“ digitale Produkte können digitale Inhalte oder digita-le Dienstleistungen sein.

Digitale Inhalte werden definiert als Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.
Digitale Dienstleistungen wiederum ermöglichen entweder die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung oder Zugang zu bzw. von Daten in digitaler Form oder sie ermöglichen die gemeinsame Nutzung oder Interaktion der hochgeladenen oder erstellten Daten.

Waren mit digitalen Elementen sind Produkte, die derart mit digitalen Inhalten oder Dienstleistungen verknüpft sind, dass ihre Bereitstellung essenziell ist für den funktionsge-mäßen Gebrauch der Produkte. Hiermit sind insbesondere Elektronikartikel gemeint.
Zu betonen ist aber, dass die Regelungen für die neu ge-schaffene Kategorie der digitalen Waren zunächst nur An-wendung finden für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Für den Vertrieb von Waren an Unterneh-mer finden grundsätzlich nur die allgemeinen kaufrechtli-chen Normen Anwendung, völlig gleich, ob die Waren ana-loger oder digitaler Art sind.

Wann ist die Kaufsache mangelfrei?

Mit den neuen kaufrechtlichen Regelungen gehen auch zwei neue Sachmangelbegriffe einher, zum einem für die Waren im allgemeinen Sinne und zum anderen für digitale Waren. Die beiden Sachmangelbegriffe sind ähnlich aufge-baut und haben die Anforderungen an die Sachmängelfrei-heit klarer ausgestaltet. Fortan ist eine (digitale) Ware Grunde nur noch frei von Mängeln, wenn sie sowohl sub-jektiven als auch objektiven Beschaffenheitsvoraussetzun-gen (und ggf. noch den nötigen Montage- bzw. Integrati-onsanforderungen) entspricht. Wenn eine Ware verkauft werden soll, die von den objektiven Beschaffenheitsvo-raussetzungen abweicht, muss dies erst vereinbart werden.

Der allgemeine Sachmangelbegriff

Unter die subjektiven Voraussetzungen fallen die

  • vereinbarte Beschaffenheit
  • Eignung für vorausgesetzte Verwendung
  • Übergabe mit vereinbartem Zubehör und Montagean-leitungen

Unter die objektiven Voraussetzungen fallen die

  • Geeignetheit für die gewöhnliche Verwendung
  • übliche und zu erwartende Beschaffenheit
  • Übereinstimmung der tatsächlichen Beschaffenheit mit der Probe/dem Muster
  • Übergabe mit Zubehör (inkl. Verpackung, Montage- oder Installationsanleitung, anderen erwartbaren An-leitungen)

Zudem muss das Erfordernis der sachgemäßen Monta-ge/Montageanleitung erfüllt werden. Dies gilt auch weiter-hin für den gängigen Fall, dass zur Montage Erfüllungsgehil-fen beauftragt und eingesetzt werden.

Der Sachmangelbegriff für digitale Waren

Unter die subjektiven Vereinbarungen fallen die

  •  vereinbarte Beschaffenheit
  • Eignung für die vorausgesetzte Verwendung
  • Bereitstellung wie im Vertrag vereinbart
  • Bereitstellung von vereinbarten Aktualisierungen

Unter die objektiven Vereinbarungen fallen die

  • Eignung für die gewöhnliche Verwendung
  • übliche und zu erwartende Beschaffenheit
  • Übereinstimmung der Beschaffenheit mit Testversion oder Voranzeige
  • Bereitstellung mit Zubehör und Anleitungen
  • Bereitstellung von Aktualisierungen und Information hierüber
  • Bereitstellung der neuesten verfügbaren Version

Zudem muss das Erfordernis einer sachgemäßen Integrati-on/Integrationsanleitung erfüllt sein. Hiermit ist die ord-nungsgemäße Einbindung eines digitalen Produkts in die digitale Umgebung des Verbrauchers gemeint. Unter einer digitalen Umgebung werden sowohl die Hardware als auch die Software oder Netzverbindungen gefasst.

Ausstellungs-, Gebraucht- und B-Ware

Insbesondere bei Verbrauchergeschäften genügt es nicht mehr, wenn nur pauschal z.B. durch Aufsteller, in der Pro-duktbeschreibung oder den Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen auf Qualitätsminderungen hingewiesen wird. Der einzelne Verbraucher muss stattdessen gesondert über die jeweiligen Qualitätsabweichungen informiert werden und sich ausdrücklich einverstanden erklären beim Vertrags-schluss. Sonst ist das Produkt mangelhaft und der Verkäufer haftet dementsprechend nach den Grundsätzen der Män-gelhaftung.

Handlungs- und Informationspflichten

Mit den speziellen Regelungen über die Bereitstellung digitaler Produkte und solchen mit digitalen Elementen bezweckt der Gesetzgeber, den Lebenszyklus der Produkte zu verlängern, um ihre Nachhaltigkeit zu fördern sowie die Sicherheit für die Nutzer zu stärken (Stichworte sind hier Datenschutz und Cybersecurity). Daher steht auch die Pflicht zur Aktualisierung im Fokus. Händler müssen in re-gelmäßigen Abständen während der Dauer des vertragli-chen Bereitstellungszeitraumes der digitalen Waren Up-dates bereitstellen. Sowohl die digitalen Elemente als auch die Updates müssen tatsächlich zur Verfügung gestellt bzw. zugänglich gemacht werden. Der Verbraucher muss auch rechtzeitig über die anstehenden Änderungen und Aktuali-sierungen informiert werden. Wenn ein Unternehmer die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen unterlässt, kann der Verbraucher ggf. Schadensersatzan-sprüche geltend machen oder sogar den Vertrag beenden. Auch beim Unterlassen der Bereitstellung von Aktualisie-rungen, muss der Unternehmer dem Verbraucher für dar-aus entstandene Schäden haften.
Konkrete Bereitstellungszeiträume für die digitalen Ele-mente und ihre Updates hat der Gesetzgeber nicht vorge-hen, die Dauer dieser Zeiträume hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, der üblichen Verwendungsdauer oder Werbeaussagen ab. Wenn eine dauerhafte also unbegrenz-te Bereitstellungsdauer vereinbart ist, beträgt der Haf-tungszeitraum des Verkäufers mindestens 2 Jahre.

Digitale Waren im B2B-Geschäft

Unternehmer, die digitale Waren von anderen Unterneh-men (B2B) beziehen, könnten zudem einzelne gesetzlichen Regelungen für digitale Waren über Individualvereinba-rungen mit ihren Zulieferern übernehmen. Vorteil wäre das bessere „Fitting“, insbesondere des neuen Sachman-gelbegriffs für digitale Waren. Eine Übernahme einzelner Regelungen in die eigenen Einkaufs-AGB dagegen sollte gut abgewogen werden. Zulieferer könnten ihre Zustimmung verweigern, um einer aus ihrer Perspektive vom Gesetzge-ber bewusst nicht gewollte verschärfte Leistungspflicht und Haftung zu entgehen. Anders könnte sich das Bild wiede-rum gestalten, wenn das einkaufende bzw. belieferte Un-ternehmen eine starke Marktposition und dementspre-chend gute Verhandlungsposition innehat.

Weitere Erleichterungen für Verbraucher

Weiterhin müssen Unternehmer bei B2C-Geschäften zu-sätzliche Erleichterungen für die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen und das Zurücktreten vom Kaufvertrag für die Verbraucher berücksichtigen und ihre Abläufe beim Nacherfüllungs-Management entsprechend anpassen.

Fristsetzung und Rücktritt

Verbraucher müssen fortan keine explizite Frist mehr für die Nachbesserung setzen. Es reicht aus, wenn sie den Mangel anzeigen und die Ware, falls erforderlich, für die Nachbesserung zur Verfügung stellen. Für den Unterneh-mer ist es wichtig, zu dokumentieren und im Blick zu behal-ten, wie viel Zeit seit der Mängelanzeige vergangen ist. Schließlich kann der Verbraucher, wenn der Unternehmer einen für die Nachbesserung angemessenen Zeitraum un-genutzt verstreichen lässt, vom Vertrag zurücktreten. Die konkrete Dauer eines solch angemessenen Zeitraums hängt vom jeweiligen Produkttyp und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Eine gesetzliche Bestimmung gibt es hier-zu nicht.

Beweislastumkehr

Zuungunsten der Verkäufer wirkt sich zudem aus, dass die Beweislastumkehr -dh. die Vermutung, dass ein Mangel an der Ware vom Unternehmer zu vertreten ist- sich von ei-nem Zeitraum von 6 Monaten nach Übergabe der Kaufsa-che auf einen Zeitraum von 12 Monaten verlängert. Dieses gesetzlich vermutete Verschulden muss der Unternehmer konkret widerlegen können, um einer Haftung zu entgehen (was sich jedoch oftmals als schwierig erweist).

Verjährung

Änderungen erfolgten auch für die Regelungen über die Verjährungsfristen der Mängelrechte des Verbrauchers, hier kann es zu einer Hemmung des Ablaufs dieser Fristen kommen:
Bei analogen bzw. nicht-digitalen Waren hat der Verbrau-cher immer mindestens 2 Monate Zeit, seine Mängelrechte geltend zu machen. Es kommt nur darauf an, ob sich der Mangel noch innerhalb der (in der Regel 2-jährigen) Ver-jährungsfrist zeigt. Selbst wenn die Frist schon fast abgelau-fen ist und eigentlich nur noch weniger als 2 Monate be-trägt, zögert sich der Ablauf der Frist noch um 2 Monate hinaus. Bei digitalen Waren hat der Verbraucher immer mindestens 4 Monate Zeit, seine Mängelrechte geltend zu machen, solange sich der Mangel noch innerhalb der Ver-jährungsfrist zeigt.
Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist ab Übergabe der Kaufsache zu laufen. Bei digitalen Waren kann es je-doch zu einer Verzögerung des Fristbeginns kommen. Wenn eine dauerhafte Bereitstellung vereinbart wurde, ist Beginn der Verjährungsfrist erst 12 Monate nach Beendi-gung des Bereitstellungszeitraums. Und auch bei Aktualisie-rungen beginnt die Frist erst 12 Monate nach Beendigung des Bereitstellungszeitraumes zu laufen.

Garantie

Beachten müssen Unternehmer auch die neuen Anforde-rungen an Garantieerklärungen/-vereinbarungen ggü. bzw. mit Verbrauchern: Die Garantien müssen…

  • auf die parallel bestehenden gesetzlichen Gewährleis-tungsrechte hinweisen,
  •  leicht verständlich formuliert und transparent gestaltet sein,
  •  den Garantiegeber, den Garantiegegenstand und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme (das Wie und Ob) bezeichnen,
  •  den Garantieumfang definieren (sachlich, räumlich, zeitlich),
  •  dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (z.B. per E-Mail oder auf Papier).

Erweiterungen im Lieferantenregress

Wenn der Unternehmer am Ende tatsächlich für Mängel gegenüber seinem Kunden haften muss, kann er sich ggf. an seinen Lieferanten wenden, um sich selbst schadlos zu halten. Regressansprüche gegen dem Lieferanten verjäh-ren bei Kaufsachen im Allgemeinen innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe der Ware durch den Lieferanten. Allerdings wirkt zu Gunsten des Unternehmers eine Ablaufhemmung dieser Verjährungsfrist. So kann er seine Rückgriffsrechte noch bis zu 2 Monate nachdem er selbst einem Verbrau-cher ggü. Nacherfüllungsansprüche erfüllen musste, gel-tend machen. Die Verjährungsfrist wird dadurch in ihrem Ablauf gehemmt also „ausgesetzt“.
Bislang wurde diese Ablaufhemmung auf einen Zeitraum von 5 Jahren seit Übergabe der Ware durch den Lieferan-ten an den Unternehmer begrenzt. Diese zeitliche Begren-zung fällt aber seit dem 01.01.2022 weg. Folge wird sein, dass der Unternehmer auch nach mehr als 5 Jahren noch an seinen Lieferanten herantreten kann. Dies wirkt sich einerseits zugunsten des nacherfüllenden Unternehmers aus, andererseits aber zuungunsten seines Lieferanten.

Lieferantenregress bei digitalen Waren

Auch wenn der Unternehmer dem Verbraucher aus einem Vertragsverhältnis über digitale Waren haftet, kann er ggf. seinen Lieferanten in Regress nehmen.
Geltend gemacht können Aufwendungen, die der Unter-nehmer dem Verbraucher ersetzen muss im Zuge
der Vertragsbeendigung infolge fehlender Bereitstellung oder infolge der Bereitstellung mangelhafter Produkte.
Diese Regressansprüche verjähren innerhalb von 6 Mona-ten nach der Vertragsbeendigung durch den Verbraucher oder der durchgeführten Erfüllung der Nacherfüllungsan-sprüche.

Handlungsempfehlungen für Lieferanten

Lieferanten sollten den Wegfall der Begrenzung der Ab-laufhemmung der Verjährung von Regressansprüchen ihrer Kunden stets im Blick haben. Wenn am Ende der Lieferket-te kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer steht, könnten sie in ihre AGB eine Beibehaltung dieser bislang durch Gesetz vorgegebenen zeitlichen Begrenzung auf-nehmen.

Handlungsempfehlungen für alle Unternehmen

Unternehmen sollten, um den verschärften kaufrechtli-chen Neu-Regelungen gerecht zu werden, ihre internen und äußeren Betriebsvorgänge überprüfen und ggf. anpas-sen; vom Einkauf und Verkauf, über die Lieferung und Übergabe hin zur Nacherfüllung und Inanspruchnahme des Lieferanten (Stichwort Compliance).

Ggf. sollten Unternehmen…

  • ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aktuali-sieren und anpassen
  •  ihre Verträge mit Zulieferern und Herstellern aktuali-sieren und anpassen
  •  ihre Muster für Garantievereinbarungen anpassen
  •  Verkaufsinformationen, Produktbeschreibungen und Werbeaussagen aktualisieren
  •  die konkrete Übergabe/Bereitstellung und Monta-ge/Integration dokumentieren
  •  die jeweiligen Umstände
  •  der Abschlüsse von Verträgen und deren konkrete Gestaltung dokumentieren
  •  sowie der Mängelanzeige und -behebung,
  •  die übliche Nutzungs- und Bereitstellungsdauer von (digitalen) Waren und Aktualisierungen ermitteln.

 

+++

 

IMPRESSUM

HERAUSGEBER

HERFURTH & PARTNER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Luisenstr. 5, D-30159 Hannover
Fon 0511-30756-0 Fax 0511-30756-10
Mail info@herfurth.de, Web www.herfurth.de
Hannover . Göttingen . Brüssel
Member of the ALLIURIS GROUP, Brussels

REDAKTION

Leitung: Ulrich Herfurth, Rechtsanwalt, zugelassen in Hanno-ver und Brüssel (verantw.)

Mitarbeit: Angelika Herfurth, Rechtsanwältin, FA Familienrecht; Sibyll Hollunder-Reese, M.B.L. (HSG), Rechtsanwältin; Günter Stuff, Steuerberater; Xiaomei Zhang, Juristin (China), Mag. iur. (D); Thomas Gabriel, Rechtsanwalt; JUDr. Yvona Rampáková, Juristin (CR); Dr. Jona Aravind Dohrmann, Rechtsanwalt; Prof. Dr. jur. Christiane Trüe LL.M. (East Anglia); Dr. jur. Reinhard Pohl, Rechtsanwalt; Konstantin Kuhle, Rechtsanwalt; Antonia Herfurth, Rechtsanwältin; Tobias Wundram, Rechtsanwalt; Ste-phanie Reese, Rechtsanwältin; Sara Nesler, Mag. iur. (Torino)

KORRESPONDENTEN

u.a. Amsterdam, Athen, Brüssel, Budapest, Helsinki, Istanbul, Kopenhagen, Lissabon, London, Luxemburg, Mailand, Madrid, Moskau, Oslo, Paris, Stockholm, Warschau, Wien, Zug, New York, Toronto, Mexico City, Sao Paulo, Buenos Aires, New Delhi, Peking, Tokio.

VERLAG

CASTON GmbH, Law & Business Information
Luisenstr. 5, D-30159 Hannover,
Fon 0511 – 30756-50 Fax 0511 – 30756-60
Mail info@caston.info; Web www.caston.info[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*