In International, Länder, Märkte, Unternehmen

01. Februar 2009: Unlautere Wettbewerbshandlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu verfälschen. Mit dieser Generalklausel kann die Rechtsprechung auf weitere Fälle reagieren, für die es noch keine spezielle Regelung gibt und sich somit neuen Gegebenheiten anzupassen. Unzulässig sind nur die Maßnahmen, die tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Es kommt nicht darauf an, ob diese Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist, dass die Handlung geeignet ist, die Merkmale zu erfüllen. Außerdem darf die Beeinträchtigung nicht unerheblich sein und muss einen gewissen Wert für das Wirtschaftsleben haben. Eine Verfolgung von Bagatellfällen ist damit ausgeschlossen.
Neben dieser allgemeinen Klausel gibt es im UWG auch Beispiele typischer Handlungen. Auch auf diese geht der Report ein.

Der Report stellt die Zusammenfassung eines Seminars dar.

Das neue Wettbewerbsrecht
von
Marc-André Delp, M.L.E., Rechtsanwalt in Hannover
September 2004

Das Script ist Begleitmaterial zu einem Seminar zum Wettbewerbsrecht

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