HP COMPACT  |  im Februar 2012  |
Ulrich Herfurth, Rechtsanwalt in Hannover und Brüssel,
Angelika Herfurth, Rechtsanwältin, FA Familienrecht  |

Im Zuge der Nachfolgeplanung von Unternehmern, aber auch bei der Übertragung von Privatvermögen, kann bei den Beteiligten der Wunsch entstehen, die Vermögensnachfolge insgesamt und an bestimmten Gegenständen verbindlich zu gestalten und zu vereinbaren. Für diese Zwecke stehen den Beteiligten verschiedene Gestaltungsinstrumente zur Verfügung, im Grundsatz Testament, Schenkung und Erbvertrag.

Will der Erblasser sich seine Entscheidung bis zuletzt offen halten und gegebenenfalls einseitig revidieren, wird er seine Entscheidungen in einem Testament niederlegen. Soll das Vermögen nach dem Tode verbindlich an den Ehegatten kanalisiert werden, steht Ehegatten auch das gemeinschaftliche Ehegattentestament zur Verfügung. Für einen potentiell Bedachten bedeutet dieses lediglich eine Aussicht, nicht aber einen verbindlichen Anspruch auf spätere Übertragung des Vermögens. Demgegenüber kann eine Vermögensnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge organisiert werden, etwa durch eine oder mehrere Schenkungen an den Bedachten. Mit der Schenkung wird der Bedachte neuer Inhaber des Vermögensgegenstandes; der Übergeber kann sich allerdings im gewissen Umfang Rückerwerbsrechte oder Rückfallrechte ausbedingen. Auch die unwiderrufliche Einräumung von Nutzungsrechten oder einem Nießbrauchsrecht kann eine vorweggenommene Vermögensnachfolge darstellen. Will der Erblasser aber sein Vermögen nicht zu Lebzeiten übertragen, sich aber aus bestimmten Gründen verbindlich verpflichten, es einem bestimmten Bedachten zukommen zu lassen, bietet sich das Instrument des Erbvertrages an.

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