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Hannover, 25. März 2021 | Die Sorge um die große Pleitewelle wächst mit jedem weiterenTag im Lockdown. Mittlerweile sind mehr als 50.000 Einzelhandelsgeschäfte in akuter Insolvenzgefahr, mehr als 250.000 Arbeitsplätze bedroht. Durch die gezahlten Hilfen könne der Staat di Umsatzverluste nicht annähernd ausgleichen. Die immer wieder verschobene Öffnung des Handels bedeutet nach lockdownscher Formel heute bereits schon drei Monate keinen Umsatz. Noch schlimmer geht es den Restaurants, Hotels und der Kulturbranche. Zuletzt wurde eine Verlängerung bis Mitte April entschieden. Die große Pleitewelle zeichnet sich derzeit wahrscheinlich nur wegen der Lockerung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung noch nicht ab. Höchst zweifelhaft bleibt, ob sich durch die immer wieder neu geschnürten Hilfspakete noch ein dauerhafter Schaden der deutschen Wirtschaft vermeiden lässt.

Man ist sich bewusst, dass die Gefahr aussterbender Innenstädte und vernichteter beruflicher Existenzen durch die Schutzmaßnahmen steigen, heißt es aus Berlin. Die unmittelbar vom Lockdown betroffenen Unternehmen bangen weiter um ihre Zukunft. Auf der anderen Seite zeichnet sich eine stetige positive und überdurchschnittliche Entwicklung im Industriegewerbe ab. Diese Zweiteilung wird voerst weiterhin bestehen bleiben. Die Strategien der Länder sehen die Sieben-Tages-Inzidenzwerte weiterhin als Maßstab für Öffnungschancen vor.

Aus rechtlicher Sicht bewertet sich die Situation ebenso schwierig: Angriffspunkte für Klagen gegen Beschlüsse mehren sich, wie etwa die besondere Ausnahmeregelung für Friseure zur Öffnung am 1. März, begründet mit deren „Bedeutung für die Körperhygiene“. Wegen solcher ungewöhnlichen Bevorzugungen kündigte der Handelsverband Bayern zuletzt eine Klage an. Viel größer könnte der als „stabile Inzidenz“ neu festgelegte Inzidenz-Wert von 35 sein, da dieser statt der bisherigen Zahl 50 im Widerspruch zum Infektionsschutzgesetz stehen dürfte. Mit dem neuen § 28a) Infektionsschutzgesetz zog ein in Schwammigkeit nicht zu übertreffender Maßstab in das Gesetz ein, der die Gerichte wohl ordentlich beschäftigen dürfte, wenn es darum geht, was unter „breit angelegten“, bei Inzidenz über 35, und „umfassenden“ Schutzmaßnahmen bei Inzidenz über 50 zu fassen ist. Allerdings werden die Gerichte wohl kaum den Lockdown komplett anzweifeln.

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