In Compact

CASTON COMPACT  | im September 2019  |
Daniel O’Connell, Solicitor in London;
Ulrich Herfurth, Rechtsanwalt in Hannover und Brüssel |

 

[1][2] Die Private Company limited by Shares (Limited Company) ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aktienbasis, bei der hinsichtlich des Nominalkapitals keine gesetzliche Ober- und Untergrenze vorgesehen ist. In der Satzung kann etwas anderes bestimmt werden, jedoch darf das Grundkapital nicht null sein

In England ist die Limited Company die beliebteste Gesellschaftsform. Der Hauptvorteil besteht darin, dass die Haftung der Aktionäre für die Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft auf den Betrag (falls vorhanden) beschränkt ist, der auf ihre Aktien entfällt. Die Limited Company ist eine juristische Person und somit rechtlich unabhängig von ihren Gesellschaftern.

Limited Companies unterliegen dem Companies Act 2006 (CA 2006) (in der durch spätere Gesetze geänderten Fassung). CA 2006 verlangt, dass den Aktien eines Unternehmens ein Geldwert zugeordnet wird, wobei jede Aktie einen festen Nennwert haben muss (z.B. £1,00). Jede angebliche Zuteilung einer Aktie ohne festen Nennwert ist nichtig.

Eine Limited Company wird in England nach englischem Recht und in englischer Sprache durch Eintragung beim Companies House gegründet. Die Limited Company kann in Deutschland eine Niederlassung gründen.

 

Gründung der Limited

Die Gründung einer Limited Company erfolgt durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister (Cardiff, Edinburgh, Belfast) und die Aushändigung der Gründungsurkunde (sog. certificate of incorporation) durch die Registerbehörde. Die Limited Company kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer juristischen Person gegründet werden. Zudem ist die Gründung der Limited Company als Einpersonengesellschaft möglich.

Die Gründung ist innerhalb eines Tages möglich., wobei weder Anwalt noch Notar erforderlich sind. Bei komplizierten Gründungen mit mehreren Beteiligten ist dies jedoch zu empfehlen. Ausreichend ist hier ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, der in englischer Sprache und nach englischem Recht geschlossen werden muss.

Erst mit Aushändigung der Gründungsurkunde und des Gesellschaftsvertrages erhält die Limited Company ihre Rechtsfähigkeit und kann ihre Geschäfte aufnehmen. Vor ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister besteht die Limited Company nicht als Vorgesellschaft wie die GmbH im deutschen Recht. Daher wird derjenige, der im Namen einer noch nicht existenten Limited Company Geschäfte tätigt, gemäß sec. 51(1) CA 2006 grundsätzlich persönlich verpflichtet, vorausgesetzt er hat seine persönliche Haftung nicht ausgeschlossen.

Mit dem Registrierungsantrag sind die Gründungsurkunde (sog. Memorandum of Association) mit Firmennamen, Sitz, Gesellschaftszweck, Haftungsbeschränkung, Gesellschaftskapital und Stücklung des Kapitals einzureichen, zu die Namen der Gründungsgesellschafter und Zahl der von diesen gezeichneten Anteilen und Unterschriften. Zum anderen ist die Satzung (Articles of Association) einzureichen. Die Satzung sollte Informationen zur Höhe des Kapitals, der Anteile und der Rechte an den Anteilen, sowie Ausgestaltung der Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und Bestimmungen zur allgemeinen Verwaltung zum Inhalt aufweisen.


Sitz der Gesellschaft

Der Satzungssitz (registered office) kann in England, Wales, Schottland oder Nordirland liegen. Hier können amtliche Miteilungen und Klagen der Gesellschaft wirksam zugestellt werden. Zudem sind im Satzungssitz sämtliche Unterlagen der Buchhaltung der Limited und sonstige wichtige Dokumente aufzubewahren.


Firmenname

Obwohl freie Namenswahl herrscht, muss der Firmenname jedoch den Zusatz „Limited“ bzw. „Ltd.“ enthalten. Für Namen die Verbindungen zu staatlichen Institutionen oder zur Krone suggerieren benötigt man außerdem das Einverständnis des Secretary of State.

Die Verfügbarkeit eines Namens kann online im Handelsregister überprüft werden. Außerdem ist es möglich auf der Homepage[3] der britischen Regierung zu überprüfen, welche Wörter erlaubt sind und von wem sie verwendet werden dürfen.

Sofern die Limited Company ausschließlich in Deutschland tätig werden soll, ist die Eintragungsfähigkeit des Firmennamens in das deutsche Handelsregister vor Gründung der Limited zu überprüfen.

 

Organe der Limited

Mindestens eine natürliche Person leitet die Limited Company als managing director. Wenn mehrere Personen als Direktoren fungieren spricht man von einer board of directors (Vorstand). Dem Direktor obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft.

Die Namen und persönlichen Daten der Direktoren sind im Companies House öffentlich zugänglich. Darüber hinaus enthält das disqualified directors register des Companies House Angaben zu den von den Gerichten und dem Insolvenzamt ausgeschlossenen Direktoren.

Der company secretary ist hingegen für die formellen Aufgaben wie die Unterzeichnung des Berichts der Direktoren im Abschluss, Vorbereitungen und Unterzeichnungen der Jahresberichte (annual return) etc. verantwortlich.

Große Unternehmen benötigen zudem einen Wirtschaftsprüfer (auditor). Seit dem 1. Januar 2016 versteht man unter einem großen Unternehmen ein solches, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt:[4]

  • der Jahresumsatz liegt bei mindestens £10.2 Millionen;
  • die Bilanzsumme beträgt mehr als £5.1 Millionen;
  • die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter übersteigt 50.

Die Gesellschafter (shareholders) steuern durch die Gesellschafterversammlungen die Geschäfte der Limited Company. Gesellschafterversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei (bei einer Einpersonengesellschaft nur ein) Gesellschafter anwesend sind, außer die Satzung bestimmt etwas anderes. In der Regel genügt für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit, soweit das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit vorsehen. Zudem ist über die Gesellschafterversammlungen Protokoll zu führen. Diese müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden und sind den Gesellschaftern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind Beschlüsse, die sich auf die Satzung der Limited Company auswirken, dem Registrar innerhalb von 15 Tagen nach Beschlussfassung zu übermitteln.

Außerdem ist ein register of members (Verzeichnis) zu führen welches im Satzungssitz einsehbar sein muss. Das Verzeichnis sollte Namen, Anschriften, Beginn und Ende der Gesellschafterstellung und Angaben zu den Anteilen auflisten.

 

Gesellschaftskapital und Gesellschafteranteile

Weil es kein vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt, kann eine Limited Company theoretisch schon mit einem Pfund Mindesteinlage gegründet werden, auf diesen einen Pfund beschränkt sich dann die Haftung.

Zudem gibt es keine Pflicht das Kapital durch neue Einlagen aufzustocken. Dennoch ist es vorzugswürdig mit einer höheren Einlage zu beginnen, damit Anlaufkosten direkt aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt werden können. Andernfalls wäre die Gesellschaft zahlungsunfähig und damit nach deutschem Recht insolvenzgefährdet, wenn sie mit einer Forderung von mehr als einem Pfund konfrontiert werden würde. Bei einem Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland könnten sich Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen, außerdem droht die persönliche Haftung.

Zudem besteht ein Unterschied zwischen Nominalkapital und eingezahltem Kapital. Nominalkapital ist nur ein abstrakter Betrag, an dem die Gründungsgesellschafter Anteile übernehmen. Das eingezahlte Kapital gibt hingegen die tatsächlich geleistete Einlage wieder. Einlagen können sowohl durch Bargeld als auch Wareneinsatz, eine Dienstleistung oder eine Sacheinlage eingebracht werden.

Beteiligungswechsel

Nach Entstehung der Limited Company können Gesellschafter durch den Erwerb neu ausgegebener Anteile der Gesellschaft hinzutreten. Anteile der Limited Company sind frei übertragbar und in der Regel erfolgt dies schriftlich. Dennoch kann die Übertragbarkeit durch die Satzung eingeschränkt, beziehungsweise von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z.B. Vorkaufsrecht der Gesellschafter, Zustimmung der Direktoren, etc.).

Die von einer Limited Company ausgegebenen Aktien werden in der Regel in verbriefter Form gehalten. Die wichtigsten Mittel, mit denen ein Unternehmen oder ein einzelner Aktionär seinen Anteilsbesitz nachweisen kann, sind:

  • Aktienzertifikate – als unternehmensinterne Dokumente werden Aktienzertifikate grundsätzlich als Nachweis des Anteilsbesitzes an einem Unternehmen anerkannt. Die Informationen auf einem typischen Zertifikat zeigen die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die von der Einzelperson oder dem Unternehmen gehaltenen Anteile und die Unterschriften der autorisierten Mitarbeiter des Unternehmens
  • Gesellschafterliste jede Limited ist verpflichtet, ein Verzeichnis seiner Gesellschafter zu führen (§ 113 CA 2006). Das Mitgliederverzeichnis wird als korrekter Nachweis der darin enthaltenen Informationen anerkannt (§ 127 Abs. 2006), d.h. es gilt als korrekter Nachweis, wer Gesellschafter ist und welche Aktien dieser hält.

Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse muss in das britische Gesellschaftsregister beim Company House eingetragen werden.

Vererbbarkeit von Aktien

Nach dem englischen Recht gehen mit dem Tod oder der Insolvenz eines Gesellschafters seine Anteile auf die Erben beziehungswiese die Krone über. Bevor der Rechtsnachfolger sich als Gesellschafter registriert hat, existiert zunächst nur ein Gewinnbezugsrecht. Das Teilnahme- und Stimmrecht bei Gesellschafterversammlungen kommt erst nach Registrierung hinzu. Er kann zudem zwischen Annahme der Gesellschafterstellung und Weiterübertragung des Anteils wählen.

 

Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter erfolgen quotal entsprechend ihrer Beteiligung am Nominalkapital. Der übliche Weg ist die Zahlung von Dividenden an die Aktionäre. Zum Schutz der Interessen der Gläubiger darf ein Unternehmen nur aus den dafür verfügbaren Gewinnen, den so genannten „ausschüttungsfähigen Rücklagen“, Dividenden auszahlen.

Bei der Entscheidung, ob eine Dividende ausgeschüttet werden soll, müssen die Direktoren ihren Pflichten zur Förderung des Unternehmenserfolgs, zur Anwendung angemessener Sorgfalt, zur Kompetenz und Sorgsamkeit sowie zur Sicherung des Unternehmensvermögens Rechnung tragen.

Wenn die Gesellschaft Beträge an die Gesellschafter auszahlt, ohne dass ein ausschüttbarer Gewinn verfügbar ist, so haften die Direktoren der Limited Company persönlich auf den vollen Betrag. Diese Haftung trifft auch den Gesellschafter, wenn er Kenntnis darüber hatte, dass die Gewinne nicht hätten ausgeschüttet werden dürfen.

 

Haftung der Limited Company

Weil die Haftung bei der Limited Company auf die Einlage begrenzt ist, bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter normalerweise außer Gefahr. Die einzelnen Gesellschafter haften mit ihren erbrachten Einlagen, die Haftung des Direktors der Limited aber geht wesentlich weiter.

Der Direktor haftet gegenüber der Limited Company für Schäden, die sich aus der Missachtung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ergeben. Er haftet zudem gegenüber Dritten, wenn er im Vertrag nicht eindeutig aufdeckt, dass er als Vertreter der Limited Company handelt. Begeht der Direktor eine Strafttat, ist er gegenüber Dritten zum Schadensersatz verpflichtet. Außerdem kann schwerwiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens die Haftung des Direktors unter wrongful trading, misfeasance und fraudulent trading (rechtsmissbräuchliches Verhalten) bedeuten.

Persönliche Haftung kommt auch in Betracht, wenn die Limited Company aufgelöst wird, ohne dass die Zweigniederlassung in Deutschland davon Kenntnis hat.

 

Zweigniederlassung in Deutschland

Eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer englischen Limited nach Deutschland stellt die Begründung einer Zweigniederlassung im Sinne von §§13d ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese muss in dem Bezirk, in dem die Zweigniederlassung gegründet werden soll, angemeldet werden und unterliegt der gewerblichen Anzeigepflicht.

Die Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache (§ 184 GVG) und in notariell beglaubigter Form (§ 12 HGB) zu erfolgen. Die erforderlichen Gründungsunterlagen sind dem Zweigstellenantrag beizufügen.

 

Bilanzierungs- und Buchführungspflichten

Beim Companies House einzureichen sind die jährliche Übersicht der gehaltenen Geschäftsanteile (annual return) und der Jahresabschluß (annual account). Bei Verstößen gegen die Einreichungspflichten muss die Limited Company mit Geldbußen oder bei schwerwiegenden oder mehrfachen Zuwiderhandlungen, mit Berufsverboten des Geschäfts- und Schriftführers rechnen. Als letztes Mittel kann die Behörde auch die Limited aus dem Register löschen.

 

Steuerliche Behandlung

Die Limited Company ist allein in Großbritannien nach englischem Recht steuerpflichtig, wenn der Geschäftsbetrieb ausschließlich vom Sitz der Gesellschaft in Großbritannien aus erfolgt (z.B. durch Direktgeschäfte wie Export/Import) und die Limited Company keine Zweigniederlassung unterhält.

Unterhält die Limited Company jedoch eine Zweigniederlassung in Deutschland, so ist sie nach englischen und deutschem Recht steuerpflichtig. In Deutschland sind so ebenfalls Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Zweigniederlassung zu bezahlen. Da zwischen Deutschland und Großbritannien ein Doppelsteuerungsabkommen besteht, kann die in Großbritannien zu zahlender Körperschaftssteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

 

Schicksal einer Limited beim Brexit

Sollte Großbritannien aus der Europäischen Union ungeregelt austreten, hätte dies massive Auswirkungen auf die in Deutschland niedergelassenen und von Deutschland aus geführten Limited Companies. Unter EU-Recht sind sie nach dem Gründungsprinzip als britische juristische Person anerkannt. Nach einem Austritt aus der EU ließe sich aber die Anerkennung nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit. In der Folge würde die Limited Company in Deutschland als nicht existent betrachtet und die Gesellschafter würden als deutsche Personengesellschaften handeln (OHG, e.K., GbR.). Damit entfiele die für Kapitalgesellschaften charakteristische Haftungsbegrenzung, und die Gesellschafter müssten persönlich für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft haften (§ 128 HGB). Um diese und andere Nachteile zu vermeiden werden in Praxis und Literatur verschiedene Modelle und Handlungsoptionen diskutiert. Einigkeit besteht insoweit, als dass schon vor dem Brexit umfassende Vorkehrungen getroffen werden sollten.

Modelle zur Rechtsnachfolge

Ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel von einer Limited auf z.B. eine GmbH kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich auch durch eine Sitzverlegung des Satzungssitzes erfolgen. In der Theorie steht den Gesellschaften diese Option bis zum Brexit offen, obwohl sie arbeits- und kostenintensiv sein kann. Faktisch könnte dieser Weg allerdings versperrt sein, da das Companies House der Sitzverlegung gem. § 122k UmwG zustimmen muss. Nach bisheriger Entscheidungspraxis des Companies House erscheint eine Zustimmung allerdings problematisch.

Sodann könnte der Rechtsformwechsel durch Verschmelzung nach den §§ 122a ff. UmwG erfolgen. Aufgrund des neu eingeführten § 122m UmwG besteht diese Möglichkeit grundsätzlich auch nach dem Brexit noch. Allerdings dürfte gerade hier der Aufwand ein Hindernis bereiten. Insbesondere das erforderliche Hearing vor dem High Court of Justice verursacht beträchtliche Kosten, weshalb eine Verschmelzung für die meisten Limited Companies ungeeignet erscheint.

Die Vermögensübertragung sämtlicher Vermögensgegenstände auf eine neu zu gründender deutscher Kapitalgesellschaft (Asset Deal) wird wegen des teilweisen hohen Aufwands in der Praxis häufig unpraktikabel sein. So können beispielsweise Dauerschuldverhältnisse nur mit Zustimmung des Gläubigers übertragen werden. Eine Asset Deal wird daher nur in Einzelfällen sinnvoll sein.

In der Diskussion um den sinnvollsten Umgang mit der Limited scheint sich bisher die grenzüberschreitende Anwachsung (sog. Smart-Modell) durchgesetzt zu haben. Dabei gründen die Gesellschafter eine Auffanggesellschaft in der gewünschten Rechtsform in Deutschland (z.B. GmbH, AG, UG etc.). Noch vor dem Brexit bringen sie dann alle ihre Anteile an der Limited Company in die Zielgesellschaft ein. Am Stichtag des Brexits existiert die Limited nicht mehr und deren gesamtes Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Auffanggesellschaft über. Diese Möglichkeit ist vor allem wegen des geringen bürokratischen Aufwands im Vergleich zu anderen Modellen attraktiv.


Steuerliche Folgen
 

Grundsätzlich gilt die Beendigung eines Unternehmens und die Übertragung des Vermögens ertragssteuerrechtlich als Veräußerung. Dabei sind insbesondere stille Reserven aufzudecken und zu versteuern. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz enthält nun erforderliche Regelungen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union / Brexit-StBG). Im Kern geht des Brexit zu vermeiden.

Unter anderem stellt § 12 Abs. 3 S. 4 KStG nun klar, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht zu einer Liquidationsbesteuerung nach § 12 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 11 KStG führt.

Neu eingeführt wurde § 12 Abs. 4 KStG, der eine ununterbrochene Zurechnung des Betriebsvermögens der Limited Company mit deutschem Verwaltungssitz nach dem Brexit anordnet. Stille Reserven müssen folglich nicht aufgedeckt und besteuert werden.

Eine korrespondierende Regelung für gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wurde dagegen nicht getroffen. Allerdings gibt die Rechtsprechung des BFH Anzeichen dafür, dass durch den Brexit keine Einprägung von Personengesellschaften eintritt.

Ebenso neu ist die Regelung in § 22 Abs. 8 UmwStG, wonach der Einbringungsgewinn nicht versteuert werden muss, wenn eine Limited Company vor dem Brexit bzw. noch innerhalb einer Übergangsfrist nach dem Brexit Anteile in eine deutsche Gesellschaft einbringt. Auf spätere Umwandlungen findet die Vorschrift keine Anwendung.

[1] Daniel O‘Connell ist Managing Partner von Kerman & Co
in London

[2] Unter Mitarbeit von Michelle Meyer, Aberdeen und Steffen Töhte , Hannover

[3] See https://www.gov.uk/government/publications/incorporation-and-names

[4] See https://www.gov.uk/government/publications/life-of-a-company-annual-requirements/life-of-a-company-part-1-accounts

 

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitgestellt:

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