In Corona, Corona Organisation

Hannover, 21. Januar 2021 | Die Bundesregierung hat die Pflicht zum Tragen von besser schützenden Masken in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln beschlossen. Die Bundesländer haben dies in ihren Corona-Verordnungen aufzunehmen. Die neue Corona-Verordnung von Niedersachsen soll kommende Woche in Kraft treten. Doch was sind überhaupt besser schützende Masken? Laut Bundesregierung sind das FFP2-, OP-, N95- und KN95-Masken.

FFP-Masken (sog. filtering face piece) und OP-Masken sind aus besonderen, filternden Vliesen hergestellt. Bei diesen sind die Filtereigenschaften anhand gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen geprüft und dadurch nachgewiesen. FFP2 bezeichnet das Schutzniveau der Maske in der europäischen Norm. Die Filter einer FFP2-Maske werden darauf getestet, inwieweit sie wassergebundene und ölgebundene Verbindungen filtert. Wassergebundene Verbindungen sind zum Beispiel Aerosole.

OP-Masken bestehen aus speziellen, mehrlagigen Kunststoffen. Die oben genannten filternden Vliesen sind zwischen zwei Schichten anderen Materials eingebettet. Sie sind sind Medizinprodukte und wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor allem das Gegenüber vor abgegebenen Tröpfchen des Maskenträgers. Allerdings können OP-Masken bei einem festen Sitz auch den Maskenträger selber schützen.

N95-Masken dürfen zur Sicherstellung der Versorgung aus den USA nach Deutschland eingeführt werden. N95 ist das Schutzniveau in der US-Norm.

KN95 Masken bezeichnen das Schutzniveau in der chinesischen Norm. Im letzten Jahr gab es in Deutschland eine Sonderzulassung für diese Masken, da in Deutschland FFP2-Masken knapp waren. Seit Oktober letzten Jahres werden KN95-Masken nicht mehr zertifiziert. Hintergrund ist, dass diese Masken nur auf wassergebundene Filtereigenschaften getestet werden.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung regelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Masken be-reitstellen müssen, wenn die Anforderungen an oben beschriebene Raumbelegung nicht einge-halten werden können, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosoleausstoß zu rechnen ist. Bei den Masken muss es sich zumindest um OP-Masken handeln. Die Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.

Wichtig hierzu: Arbeitgeber müssen es nicht dulden, wenn ihre Mitarbeiter das Tragen des Mundschutzes im Betrieb verweigern. Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn der Mitarbeiter ein ärztliches Attest mit konkreten und nachvollziehbaren Angaben vorlegt, warum ein Mund-Nasen-Schutz nicht getragen werden kann.

Weitere Informationen bieten das BMAS (BMAS – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) und die niedersächsische Landesregierung (Vorschriften der Landesregierung | Portal Niedersachsen)

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