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Hannover, 09. Juli 2021  |  Land Niedersachsen ändert Rechtsauffassung

§ 9 BurlG soll nun auch dann Anwendung finden, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne ist, aber keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Damit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG, wenn der Arbeitgeber die in den Zeitraum der Quarantäne fallenden Urlaubstage gutschreibt. Allerdings gilt das dann nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne aus dem Homeoffice hätte arbeiten können und er dadurch einen Verdienstausfall hätte vermeiden können.

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