In Corona

Hannover, 19. Januar 2022  |  Über die Streitfrage, ob Gewerberaummieter infolge des ersten Lockdowns und den damit einhergehenden Schließungen die Miete absenken dürfen, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. In seinem Urteil bejahte der BGH grundsätzlich ein Recht des Mieters zur Anpassung der Miete. Grundlage ist eine Störung der Geschäftsgrundlage, aber unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände im Einzelfall. Die Hürden für eine Vertragsanpassung sind daher hoch, und davon abhängig ob dem Mieter das Festhalten an den Bedingungen des bestehenden Vertrag noch zugemutet werden kann.

Dies stellt Mieter vor besondere Schwierigkeiten, denn sie müssen darlegen, warum das Festhalten am Vertrag aufgrund der Schließung unzumutbar ist. Sie müssen alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Milderung ihrer finanziellen Verluste ergreifen, und dennoch muss das Festhalten am Vertrag wegen der schließungsbedingten Umsatzrückgänge unmöglich geworden sein.

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