CASTON COMPACT  | im August 2019  |
Friederike Ammann, Juristin |

 

Viele Unternehmen haben ein Interesse, ihre Haftung gegenüber ihren Kunden zu beschränken. Ein zentraler Bestandteil von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind daher häufig Regelungen zur Haftungsbeschränkung. Allerdings sind den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten durch die AGB-Bestimmungen im deutschen BGB (§§ 305 ff) enge Grenzen gesetzt. In der Praxis sind Verträge bereits dann AGB, wenn sie nicht individuell ausgehandelt wurden, sondern für den mehrfachen Einsatz bestimmt sind. Zudem ist es für die Qualifizierung einer Vertragsbedingung als AGB gleichgültig, welchen Umfang die Vertragsbedingungen haben, welche Form der Vertrag hat und in welcher Schriftart die Bedingungen verfasst sind.

Bei einem Verbrauchervertrag (Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) sind die gesetzlichen AGB Regeln auch auf Vertragsbedingungen anwendbar, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsbedingungen keinen Einfluss nehmen konnte.

 

Haftungsbeschränkungen in AGB

Wenn eine Klausel zum Nachteil des Verwendungsgegners von den gesetzlichen Vorschriften über die Haftung abweicht, handelt es sich um eine Haftungsbeschränkung. Dabei sind insbesondere Abweichungen als Haftungsbeschränkungen anzusehen, die die Art und das Ausmaß des zu leistenden Schadensersatzes oder die Modalitäten der Inanspruchnahme betreffen.

Eine Haftungsbeschränkung zu Art und Umfang des Schadensersatzes liegt insbesondere vor, wenn die Klausel die Ansprüche gegen den Verwender der Höhe nach beschränkt. Zudem handelt es sich um eine Haftungsbeschränkung, wenn nur eine bestimmte Art von Schadensersatzleistung anerkannt wird oder die Ersatzfähigkeit einzelner Schadensposten ausgeschlossen wird.

Eine Haftungsbeschränkung zu den Modalitäten der Inanspruchnahme besteht, wenn die Klausel zu einer gesamtschuldnerischen Haftung bestimmt, in welcher Rangfolge die Schuldner in Anspruch zu nehmen sind. Es handelt sich ebenfalls um eine Haftungsbeschränkung, wenn Subsidiaritätsklauseln verwendet werden, die die Haftung des Verwenders von der vorherigen Inanspruchnahme eines Dritten abhängig machen.

 

Haftung gegenüber Verbrauchern

Das Gesetz erklärt Haftungsbeschränkungen in AGB nur in wenigen Fällen ausdrücklich für unwirksam.

Vielmehr muss in vielen Fällen eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden, ob eine Haftungsbeschränkung wirksam ist oder nicht. Für diese Einzelfallabwägung ist maßgeblich, ob die AGB Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist oder wesentliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien so eingeschränkt werden, dass der Zweck des Vertrages gefährdet wird.

Die Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung richtet sich zum einen danach, welches Rechtsgut geschützt werden soll (Körper- und Gesundheitsschäden oder Sach- und Vermögensschäden), zum anderen danach wie vorwerfbar der Schädiger gehandelt hat (vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig).

 

Verschulden durch Vorsatz

Für einen vorsätzlich verursachten Schaden kommt keine Haftungsbeschränkung in Frage.

 

Verschulden durch grobe Fahrlässigkeit

Bei einer Haftungsbeschränkung in Bezug auf leichte und grobe Fahrlässigkeit kommt es auf das geschützte Rechtsgut an. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße außer Acht lässt und leicht fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

 

Körper- und Gesundheitsschäden

Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist in Bezug auf grobe Fahrlässigkeit in einer AGB Klausel (§ 309 Nr. 7 a BGB).Dabei ist es unerheblich, ob der Verwender selbst oder sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung begangen hat.

 

Sach- und Vermögensschäden

Auch eine Beschränkung der Haftung für sonstige Schäden (also nicht Leben, Körper oder Gesundheit) ist , wenn der Verwender grob fahrlässig gehandelt hat (§ 309 Nr. 7 b BGB). Sowohl in Bezug auf Körper- und Gesundheitsschäden als auch in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden ist bei grober Fahrlässigkeit keine Beschränkung der Haftung möglich, d.h. konkret, dass die AGB Klausel weder eine Begrenzung des Umfangs der Schadensersatzhaftung noch eine der Höhe nach vorsehen darf.

 

Verschulden durch leichte Fahrlässigkeit

Auch auf der Ebene der leichten Fahrlässigkeit ist eine Beschränkung der Haftung durch eine AGB Klausel nicht in allen Fällen wirksam.

 

Körper- und Gesundheitsschäden

In Bezug auf Körper- und Gesundheitsschäden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung in AGB Klauselnunwirksam.

 

Sach- und Vermögensschäden

Bei Sach- und Vermögensschäden ist genauer zu differenzieren.

Grundsätzlich kann man durch eine AGB Klausel die Haftung für leichte Fahrlässigkeitausschließen abzubedingen. Allerdings darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners ausgehöhlt werden, insbesondere indem der Klauselverwender von Kardinalpflichten befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen. Dabei ist ein vollständiger Haftungsausschluss in Bezug auf Kardinalpflichten unzulässig. Allerdings kann die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt werden.

Eine Haftungsbegrenzung ist in einer AGB Klausel zulässig. Allerdings muss diese in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko stehen. Die begrenzte Haftung muss immer noch dievertragstypischen und vorhersehbaren Schäden abdecken. Die Haftungssumme muss jedoch nicht bestimmt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn der Klauselverwender die Haftungsbeschränkung abstrakt formuliert.

Auch der ersatzfähige Verzugsschaden kann begrenzt werden, sofern die Begrenzung nicht zu umfassend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Haftungsbegrenzung den vorhersehbaren, typischen Schaden abdeckt.

AGB dürfen von einem Verbraucher nicht verlangen, dass dieser für seine Gewährleistungsrechte aus Kaufvertrag oder Werkvertrag zunächst erfolglos einen Dritten in Anspruch genommen hat, bevor der Verwender Schadenersatz leisten muss.

Auch bei leichter Fahrlässigkeit kann eine Haftungsbegrenzung im Einzelfall jedoch unwirksam sein, sofern die Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).

 

Haftung ohne Verschulden

Eine verschuldensunabhängige Haftung des Klausel- Verwenders kann entweder auf Grund einer vertraglichen Übernahme (Übernahme einer Garantie) oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften bestehen. Wenn vertraglich eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen worden ist und die AGB eine Klausel enthalten, die diese Haftung ausschließt, so ist diese Klausel wegen des Vorrangs der Individualabrede unwirksam. Schreibt das Gesetz eine verschuldensunabhängige Haftung vor, sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, beispielsweise §§ 444, 639, 702 a BGB.

Auch die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG) kann nicht in AGB ausgeschlossen werden (§ 14 ProdHaftG).

 

Haftung gegenüber Unternehmern

Die beschriebenen Regeln gegenüber Verbrauchern sind auf Haftungsbeschränkungen in AGB zwischen Unternehmern nicht direkt übertragbar. Allerdings sind die in den gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Wertungen auch im Verhältnis zwischen Unternehmern zu berücksichtigen. Ist eine AGB Klausel in einem Vertrag mit Verbrauchern unwirksam, ist dies ein Indiz für eine Unwirksamkeit der verwendeten AGB zwischen Unternehmern.

Eine AGB Klausel kann jedoch ausnahmsweise, wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Handelsverkehrs, angemessen sein.

 

Die Autorin ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin
bei Herfurth & Partner in Hannover

 

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Compact: cc-haftung-in-agb

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