Hannover, 15. Oktober 2020  |  Bis zum Jahresende ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die lediglich überschuldet sind. Hingegen gilt dies seit diesem Monat nicht mehr bei Zahlungsunfähigkeit, hier muss die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen. Allerdings ist nicht jede Zahlungsverzögerung ein Merkmal für Zahlungsunfähigkeit, sondern es kann sich auch um eine noch nicht kritische vorübergehende Illiquidität handeln, also eine Zahlungsstockung. Zahlungsunfähigkeit besteht in der Regel, wenn das Unternehmen länger als zwei bis drei Wochen seinen fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Sobald ein Insolvenzgrund vorliegt, haftet der Geschäftsführer für Verpflichtungen, die die Gesellschaft dann noch eingeht. Führt er Sozialabgaben oder Umsatzsteuer nicht ab, macht er sich zudem strafbar.

Mit dem Insolvenzantrag gibt die Geschäftsführung nicht zwingend die Kontrolle über das Unternehmen auf: sofern das Insolvenzgericht Eigenverwaltung akzeptiert, kann das bisherige Management die Geschäfte unter Aufsicht eines sogenannten Sachwalters weiterführen und damit Einzelvollstreckungen gegen das Unternehmen und die eigene persönliche Haftung vermeiden.

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(Kontakt: Ulrich Herfurth, Rechtsanwalt, Günter Stuff, Steuerberater)

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