28.03.2020  |  Das Rettungspaket der Bundesregierung will auch Insolvenzen von Unternehmen durch die Corona Krise verhindern und friert die Verpflichtung von Geschäftsführern und Vorständen zur Insolvenzanmeldung bis 30. September 2020 ein. Dabei warnen Insolvenzrechtlicher, dass damit das eigentliche Problem der Zahlungsunfähigkeit nicht gelöst wird. Neue Leistungen wird ein Unternehmen mit Zahlungsproblemen nur noch gegen Vorkasse erhalten, fällige Forderungen können Gläubiger weiterhin verfolgen und dazu die Zwangsvollstreckung betreiben. Liquiditätskredite sind kein Eigenkapital und decken bilanziell keine Verluste ab, so dass das Unternehmen in die Überschuldung geraten kann, ein weiterer Insolvenzgrund neben der Zahlungsunfähigkeit. Die Insolvenzverwalter weisen hingegen auf das schon bestehende Instrument des Schutzschirmverfahrens hin, bei dem das Management unter Aufsicht des Verwalters die Geschäfte weiterhin in Eigenverwaltung führt. Gläubiger können währenddessen keine Einzelvollstreckungen gegen das Unternehmen betreiben ( aus den USA als Chapter 11 bekannt). Dabei kann das Unternehmen alle Dauerschuldverhältnisse beenden. Für die Beschäftigten zahlt der Staat für einige Monate Insolvenzgeld, dies ist eine günstige Alternative zu Kurzarbeit. Gesellschafter dürfen nun sogar ohne Anfechtungsrisiko ihre Darlehen aus dem Unternehmen abziehen. Allerdings dürfen Geschäftsführer keine Geschäfte eingehen, wenn sie bereits wissen, dass das Unternehmen  den Kaufpreis nicht bezahlen oder ein Darlehen nicht zurückzahlen kann, dies wäre als sogenannter Eingehungsbetrug strafbar.

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