HP COMPACT  |  im September 2012  |
Ulrich Herfurth, Rechtsanwalt in Hannover und Brüssel  |

Die staatlich regulierten Volkswirtschaften des früheren Comecon/RGW-Raumes, Indiens und anderer Entwicklungsländer haben sich in Schwellenländer und junge Industrieländer gewandelt und sich durch den Beitritt zur WTO in vielen Bereichen geöffnet. In Russland, China und Indien können inzwischen 100 %ige Tochtergesellschaften gegründet werden. Allerdings sind bestimmte Bereiche für staatliche oder private inländische Mitgesellschafter reserviert, häufig im Bereich Energie, Finanzen, Gesundheit, auch Medien. Andere Länder gewähren Bevorzugungen bei Beteiligung inländischer Gesellschafter, so Südafrika unter dem Black Empowerment System. Unabhängig von staatlichen Vorgaben sehen Unternehmen aber auch Vorteile darin, Geschäftspartner im Zielland an ihrer Tochtergesellschaft zu beteiligen, weil diese Markt-Know How, Ressourcen, Personal oder Vertriebsmöglichkeiten einbringen. Aber auch für solche privaten Joint Ventures gelten in manchen Ländern spezielle gesetzliche Regelungen, die sich im Grunde noch immer an das frühere Leitbild einer staatlichen Beteiligung anlehnen. Vereinbarungen zu einem Joint Venture müssen daher einerseits die staatlichen Vorgaben des Ziellandes für ausländische Beteiligungen beachten, zum anderen aber auch der gesellschaftsrechtlichen Steuerung des Unternehmens dienen.

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitgestellt.

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