HP COMPACT  |  im Dezember 2017  |
Xiaomei Zhang, Juristin (China), Mag. iur. (D) |

 

Westliche Unternehmen sind in China nicht nur wegen der oft noch günstigen Kostenstruktur tätig, sondern auch und vor allem wegen des großen inländischen Marktes. Gleich, ob sie mit eigenen Investitionen oder aber durch Kooperationen mit chinesischen Partnern im Markt sind – sie müssen sich rechtzeitig mit dem Steuersystem in China befassen. Die folgende Darstellung konzentriert sich daher auf die Körperschaftsteuer in China.

 

Ansässigkeitsprinzip der Körperschaftsteuer

Das Körperschaftsteuergesetz in China wendet seit dem Jahr 2008 das Ansässigkeitsprinzip an. Es unterscheidet nicht mehr zwischen inländisch und ausländisch investierten Unternehmen. Ansässige Unternehmen sind solche, die in China gegründet sind, oder die zwar im Ausland gegründet wurden, aber deren tatsächliche Geschäftsleitung sich in China befindet. Nach diesem Schema zählen die von deutschen Unternehmen in China gegründeten Tochtergesellschaften auch zu den in China ansässigen Unternehmen. Nicht-ansässige Unternehmen sind hingegen solche, die weder nach den chinesischen Gesetzen in China gegründet wurden noch deren tatsächliche Geschäftsleitung sich in China befindet, die aber über eigene Einrichtungen oder Betriebsstätten in China verfügen. Unternehmen, die keine Einrichtungen oder Betriebsstätte in China haben, sind auch nicht-ansässige Unternehmen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie in China Einkünfte erwirtschaften. Die ansässigen Unternehmen sind im Grundsatz mit ihrem Welteinkommen in China steuerpflichtig, die nicht–ansässigen Unternehmen nur mit nur mit ihren in China erwirtschafteten Einkünfte (beschränkte Steuerpflicht). Ob die Einkünfte in China erwirtschaftet wurden, richtet sich nach folgenden Prinzipien:

  • Warenlieferung: Ort der Transaktion
  • Dienstleistung: Ort der Erbringung
  • Vermögenstransfer:

Unbewegliche Sache: Standort der Sache

Bewegliche Sache: Ort des Veräußerers

Kapitalanlage/Kapitalbeteiligung: Ort des investierten Unternehmens

  • Dividenden: Sitz der dividendenausschüttenden Unternehmen
  • Zinsen, Miete und Lizenzgebühr: Ort der Zahlungspflichtige

 

Steuersätze und Steuerbegünstigung

Sowohl für die inländisch als auch die ausländisch investierten Unternehmen gilt seit 2008 ein einheitlicher Steuersatz. Der allgemeine Steuersatz liegt bei 25%. Darunter fallen die ansässigen Unternehmen und die nicht-ansässigen Unternehmen, die in China eigene Einrichtungen oder Betriebsstätten haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann solchen Unternehmen eine steuerliche Begünstigung zustehen.

Die steuerliche Begünstigung erfolgt im Grundsatz branchenspezifisch, insbesondere in den Bereichen Hochtechnologie und Umwelttechnik. Der Steuersatz bei Hightech-Unternehmen liegt bei 15%. Ob ein Unternehmen als solches anerkennt wird, richtet sich nach der „Verwaltungsmaßnahme zur Anerkennung der Hightech-Unternehmen“ vom 19.01.2016. Die ansässigen Unternehmen müssen die Anerkennung beantragen. Zurzeit werden acht Hightech-Industrien vom Staat besonders gefördert: elektronische Information, Biologie und neue Medizin, Luft- und Raumfahrt, neue Materialien, Hightech Service, neue Energie und Energiesparen, Ressourcen und Umweltschutz, fortgeschrittene Fertigung und Automatisierung. Zudem erhalten Unternehmen eine steuerliche Begünstigung mit einem Steuersatz von 15%, wenn sie sich in einer geförderten Branche in Mittel- und Westchina niederlassen (Lenkungskatalog der geförderten Industrien in Mittel- und Westchina) oder in bestimmten Sonderwirtschaftszonen, z. B. Hengqin New Area.

 

Quelle: GTAI

 

Besonders gefördert werden Investitionen bzw. Betriebsausgaben für Forschung und Entwicklung sowie qualifizierte Personalkosten. In diesem Bereich ist ein Betriebskostenabzug in Höhe von bis zu 150 % möglich. Einige Industrien sind allerdings von der Förderung für F&E ausgeschlossen. Dazu zählen Tabakindustrie, Unterhaltungsbranche, Hotels und Restaurants, Vertrieb und Einzelhandel, Leasing sowie Immobilienwirtschaft.

Der Steuersatz für nicht-ansässige Unternehmen liegt bei 20% wenn die Einkünfte aus China nicht durch die in China ansässigen Einrichtungen oder Betriebsstätten erwirtschaftet werden. Für diesen Fall wird die anfallende Steuer als Quellensteuer durch den Zahlungspflichtigen abgezogen und an das Finanzamt in China abgeführt. Für deutsche Unternehmen trifft das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerverkürzung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China (DBA) Sonderregelungen.

 

Verrechnungspreis / Transferpreis

Für verbundene Unternehmen sind insbesondere die chinesischen Bestimmungen zu Verrechnungspreisen zu berücksichtigen. Das grundlegende Prinzip für den Geschäftsverkehr zwischen verbundenen Unternehmen ist der Fremdvergleich: Entgelte für grenzüberschreitende Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen sind so zu bemessen wie zwischen unabhängigen Marktparteien (arms lenght‘s principle). Dieses Prinzip hat im Wesentlichen weltweit Geltung.

Zur Umsetzung der Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung hat China am 29. Juni 2016 ein Rundschreiben über die Verrechnungspreisregelungen veröffentlicht. Als „verbunden“ gelten danach folgende Unternehmen, wenn

  • ein Unternehmen mindestens 25% an einem anderen Unternehmen direkt oder indirekt hält
  • mindestens 25% der Geschäftsanteile beider Unternehmen demselben Gesellschafter gehören
  • der Schwellenwert von 25% zwar nicht erreicht ist, aber ein Unternehmen durch z.B. Kredite, Lizenzen und Betriebsführung indirekte Kontrolle auf das andere Unternehmen ausübt.
  • ein Unternehmen durch Managementkontrolle ein anderes Unternehmen kontrolliert oder beide Unternehmen gleichzeitig von Dritten durch eine Managementkontrolle kontrolliert werden.
  • Wenn nahestehenden Personen, z. B. Ehepartner oder Geschwister, auf dem vorgenannten Weg auf ein Unternehmen oder beide eine direkte oder indirekte Kontrolle ausüben.

Verbundene Unternehmen unterliegen Berichtspflichten über ihre Verrechnungspreise: Offenlegungsformulare von Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, Verrechnungspreisdokumentation und Country-by-Country Report (CbC-Report). Ihre Anwendungsbereiche sind unterschiedlich, so dass Unternehmen diese genau prüfen müssen.

Unternehmen oder Betriebsstätten in China, die nach tatsächlich verbuchten Gewinnen besteuert werden, müssen die Offenlegungsformulare (insgesamt 22 Formulare) bis zum 31. Mai des Folgejahres fertigstellen. Sie müssen dabei nur die für sie zutreffenden Formulare ausfüllen.

Die Dokumentation der Verrechnungspreise wird in drei Stufen unterteilt: Masterfile, Local File und Sonderdaten. Unternehmen, die mit ihren verbundenen Unternehmen ausschließlich inländischen (chinesischen) Geschäftsverkehr unterhalten, sind von der Pflicht zur Verrechnungsdokumentation befreit. Die Masterfile betrifft im Grundsatz nur große Unternehmen mit einem Umsatz mit ihren verbundenen Unternehmen in China von über 1 Mrd. RMB im Jahr. Die gleiche Pflicht trifft aber auch Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte mit verbundenen Unternehmen durchführen, wenn die Masterfile von deren Unternehmensgruppe bereits verfügbar ist. Die Masterfile dient hauptsächlich der Offenlegung der weltweiten  Geschäftsentwicklung der Unternehmensgruppe und muss  innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Fiskaljahrs fertiggestellt werden. Unternehmen die mit ihren verbundenen Unternehmen jährliche Transaktionen über  materielle Vermögenswerte von mehr als 200 Mio. RMB, bzw. über Finanzanlagen oder immaterielle Vermögenswerte von mehr als 100 Mio. RMB erreichen, sowie Unternehmen, deren sonstige Transaktionen mit ihren verbundenen Unternehmen insgesamt 40 Mio. RMB übersteigen, müssen die Local File bis 30. Juni des Folgejahres abgeben. Die Local File dient hauptsächlich der Offenlegung von detaillierten Informationen über die Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen. Sie besteht aus dem Unternehmensprofil, der Verbindung der Unternehmen, den Transaktionsdetails, der Analyse der Vergleichbarkeit sowie Auswahl der Berechnungsmethode und deren Anwendungen. Unternehmen, die an einer Kostenumlage innerhalb der Unternehmensgruppe teilnehmen oder bei denen das Verhältnis zwischen Fremdkapital und Eigenkapital von verbundenen Unternehmen überschritten wird (2:1 für normale Unternehmen), müssen dazu besondere Angaben tätigen .

Ein CbC-Report ist von dem ansässigen Unternehmen zu erstatten, wenn das Unternehmen Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe ist und sein konsolidierter Gesamtumsatz mehr als 5.5 Mrd. RMB beträgt oder wenn das ansässige Unternehmen von der Unternehmensgruppe beauftragt wird, den CbC-Report zu erstatten. Der CbC–Report dient der Offenlegung der Verteilung des Welteinkommens auf die beteiligten Staaten, sowie der Zuordnung  der Steuern und Geschäftstätigkeit einer Unternehmensgruppe.

Für die Ermittlung von Verrechnungspreisen erkennt China fünf grundlegende Berechnungsmethoden an:

  • Vergleichbare verbundene Preise (CUP)
  • Wiederverkaufspreismethode (RPM)
  • Material und Arbeitskosten plus Marge (C+, CP)
  • Gewinnbasierte Methode
  1. Gewinnvergleichsmethode (TNMM/CPM)
  2. Gewinnaufteilungsmethode (PSM)

Zusätzlich können die Unternehmen mit der Steuerbehörde im Vorhinein Advanced Pricing Agreements (APA) vereinbaren. In diesem Fall müssen die Unternehmen weder die Local File noch Sonderdaten einreichen. Die Beträge solcher Transaktionen werden auch nicht in der jährlichen Gesamtsumme der Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen mitgerechnet.

Wenn die Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht entsprechen, kann die Steuerbehörde die anfallende Steuer innerhalb von 10 Jahren nach der Transaktion rückwirkend anpassen.

 

Quellensteuer (DBA)

Das neue DBA gilt seit dem 01.01.2017. Es regelt insbesondere die Körperschaftsteuer der Unternehmen. Deutsche Unternehmen, die in China Einkünfte erwirtschaften, unterfallen dem DBA und müssen in China Quellensteuer abführen. Die Steuersätze sind von den Einkunftsarten anhängig:

  • Die Quellenbesteuerung auf Gewinnausschüttungen liegt in der Regel bei 10%. Wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (Kapitalgesellschaft) mindestens 25% an einem in China ansässigen Unternehmen beteiligt, liegt der Steuersatz bei 5%.
  • Die Quellenbesteuerung auf Lizenzen liegt grundsätzlich bei 10%. Ausgenommen ist die Vergütung im Zusammenhang mit der Benutzung oder dem Recht zur Benutzung bestimmter industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung mit einem Quellensteuersatz von 6%.
  • Die Quellenbesteuerung auf Zinsen liegt in der Regel bei 10%, das Unternehmen kann unter bestimmten Umständen befreit werden.
  • Für die Quellenbesteuerung auf Vermögensveräußerungen hat der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers das alleinige Besteuerungsrecht, sofern keine Sonderregelung einschlägig ist (z.B. Immobilien, Geschäftsanteile über 25%).
  • Einkünfte, die der chinesischen Steuer unterliegen, werden grundsätzlich in Deutschland von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen (Freistellungsmethode), wenn keine Sonderregelung einschlägig ist (Anrechnungsmethode z. B. für Zinsen und Lizenzen). Deutschland behält aber das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).

Betriebsstätten deutscher Unternehmen in China unterliegen dem chinesischen Steuergesetz. Für Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte führen, ist insbesondere die Begründung einer steuerrechtlichen Betriebsstätte zu beachten. Eine Bauausführung, Montage oder damit verbundene Aufsichtstätigkeiten, die zwölf Monate überschreitet, stellt eine Betriebsstätte dar. Dienstleistungen einschließlich Personalentsendung, die für dasselbe oder ein damit verbundenes Vorhaben andauernd/ kumulativ 183 Tage innerhalb zwölf Monaten überschreiten, führen ebenfalls zu einer Behandlung als steuerliche Betriebsstätte.

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitgestellt.

 

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