HP COMPACT | im Juli 2012  |
Dr. jur. Reinhard Pohl, Rechtsanwalt Bielefeld/Hannover  |

Schon nach Basel II richtet sich die Höhe des von den Kreditinstituten zur Risikounterlegung vorzuhaltenden Eigenkapitals (EK) nach dem Risikogehalt des jeweiligen Kredits. Basel III verpflichtet die Banken, das  Niveau des EK erheblich zu steigern. Bei der individuellen Risikoeinstufung kann die Bank Kreditsicherheiten risikomindernd berücksichtigen, wenn sie rechtlich wirksam und durchsetzbar sind (§§ 154 Abs. 1 Satz 2 u. 172 Abs. 3 Solvabilitätsverordnung [SolvV]. Mittelständische Unternehmen werden sich deshalb verstärkt Anforderungen von Kreditinstituten nach zusätzlichen Sicherheiten gegenübersehen.

Je werthaltiger die Sicherheiten sind, die der Kunde dem Kreditinstitut anbietet, desto geringer sind dessen EK-Kosten und folglich die Kosten, die dem Unternehmen für die Kreditaufnahme in Rechnung gestellt werden. Sicherheiten sind vielfach Voraussetzung dafür, einen benötigten Kredit von der Bank zu bekommen. Sie wirken sich aber zumindest auf die Kreditkonditionen zu Gunsten oder zu Lasten des Kreditnehmers aus. Dieser Zusammenhang wird sich mit den Regelungen von Basel III noch verstärken.

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitgestellt.

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