In Homepage, News

 

Hannover, 26.03.2022 | Der Krieg in der Ukraine hat massive Störungen der Geschäftsverbindungen mit Russland ausgelöst: viele vertragliche Leistungen können nicht mehr erbracht werden, Vorlieferungen fehlen, SWIFT-Zahlungen an sanktionierte Banken sind nicht mehr möglich, russische Lieferanten verlangen Zahlungen in Rubel und vieles mehr. Europäische Unternehmen müssen daher prüfen, ob sie ihre Leistungspflichten noch erfüllen können oder dürfen, oder ob und ab wann sie einem Lieferembargo unterliegen. Dazu gehört zunächst die Klärung, ob der Geschäftspartner und die konkrete Leistung unter eine Sanktion fallen. Die neuen Sanktionen gelten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht nur für neue Geschäfte, sondern auch für bereits bestehende Verträge. Allerdings sehen einige Verordnungen Sonderregelungen vor. In bestimmten Einzelfällen können daher bestehende Verträge zumindest noch bis zu Stichtagen erfüllt werden. Unternehmen müssen daher Ausnahmen (General Licences) und Abwicklungsfristen (Wind Down Periods) der einzelnen Sanktionen prüfen.

Kommt es zu Vertragsstörungen, also Verzug oder Ausfall von Leistungen, stellt sich die Frage, ob dies im konkreten Einzelfall und im Hinblick auf den Krieg und staatliche Maßnahmen eine Folge höherer Gewalt ist. Verändern sich die Rahmenbedingungen, kann dies auch eine Störung der Vertragsgrundlage darstellen – die betroffene Vertragspartei könnte dann eine Anpassung des Vertrages verlangen, etwa bei einer Änderung des russischen Devisenrechts eventuell die Bezahlung in Rubel. Treffen gegenläufige europäische und russische Maßnahmen aufeinander, sollten europäische Unternehmen nicht gegen das Recht ihres eigenen Lands verstoßen. Weitere kritische Szenarien betreffen den Stopp von möglichen Leistungen nach Russland aus geschäftspolitischen oder ethischen Gründen. Sofern kein Lieferverbot besteht und die Bezahlung gesichert ist, besteht kein Rechtsgrund zur Leistungsverweigerung. Die Vertragsverletzung kann dann Schadenersatzansprüche auslösen. Ähnlich gelagert ist auch die Fortführung der Belieferung mit Ersatzteilen und Software-updates. Kommt es dennoch zum Rücktritt vom Vertrag, sind dem Grunde nach Anzahlungen zurückzuzahlen.

Häufiger Grund zur Sorge ist aber tatsächlich ein drohender Zahlungsausfall von russischer Seite. Erteilte staatliche Exportgarantien der Bundesrepublik bleiben in Kraft, neue werden jetzt im Prinzip nicht mehr ausgegeben. Individuelle vertragliche Forderungssicherungen sollten sich möglichst auf Vermögenswerte des Schuldners in der EU richten, mit Russland besteht kein Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen.

(Ulrich Herfurth, Herfurth & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover/Brüssel / Alliuris Group, redaktion@herfurth.de)

 

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*