HP COMPACT  |  im August 2012  |
Dr. jur. Reinhard Pohl, Rechtsanwalt, Bielefeld/ Hannover  |

Strebt ein Kreditinstitut bei einem laufenden Kredit eine vorzeitige Vertragsbeendigung an, wird es nach aller praktischer Erfahrung zunächst das Gespräch mit dem Kreditkunden suchen, um eine einvernehmliche Vertragsbeendigung zu erreichen, bevor es einseitige Maßnahmen in Form einer Kündigung in Erwägung zieht. Außerordentliche Kündigungen sind nämlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Aber auch die ordentliche Kündigung ist mit gewissen rechtlichen Problemen verbunden, die bei einem  einvernehmlichen Vorgehen vermieden werden. Ist eine einvernehmliche Vertragsaufhebung jedoch nicht möglich, hat die Bank folgende rechtliche Möglichkeiten für einseitige rechtliche Maßnahmen, die sich aus dem Gesetz, den AGB und dem Kreditvertrag ergeben:

Ordentliches Kündigungsrecht

Bei unbefristeten Krediten kann die Bank den Kreditvertrag unabhängig von der Höhe des Darlehensbetrages mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich kündigen (§ 488 Abs. 3 BGB). Diese gesetzlich geltende ordentliche Kündigungsfrist ist durch die AGB der Kreditinstitute  rechtsgeschäftlich modifiziert worden. So kann die Bank nach Nr. 19 Abs. 2. AGB unbefristete Kredite und Kreditzusagen (sog. „b.a.w.-Kredite) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Dateien:
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