HP COMPACT | im Mai 2020 |

Nutzungsrechte an Software

Steffen Töhte, Rechtsreferendar, Hannover

Bei Softwareverträgen treten in der Praxis oft schwierige Fragen auf. Die meisten Softwareüberlassungsverträge über Standardsoftware sind entweder Kaufverträge (bei Überlassung auf Dauer) oder Mietverträge (bei Überlassung auf Zeit). Immer wieder umstritten sind dabei praktische Fragen der Nutzung: Wie viele Lizenzen müssen für die jeweilige Nutzung einer Software erworben werden? Ab welchem Zeitpunkt liegt überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzung vor? Wie kann man als Softwarehersteller sein Produkt durch die Vertragsgestaltung vor Piraterie schützen?

Kennzeichnend für die Diskussionen ist der ständige urheberrechtliche Interessenkonflikt zwischen Hersteller und Anwender.

Die Entwicklung einer Software ist zeit-, arbeits- und kostenintensiv. Zeitgleich ist das Produkt Software in besonderem Maße schutzbedürftig. So wäre es ohne Weiteres technisch problemlos möglich, in kürzester Zeit und mit geringem Aufwand beliebig viele unberechtigte Vervielfältigungsstücke anzufertigen, sofern die Software nicht durch technische, aber auch rechtliche Vorkehrungen vor Piraterieakten geschützt werden würde. Anwender dagegen sind an einer möglichst reibungslosen und unkomplizierten Nutzung der Software interessiert.

In der Praxis hat sich dazu eine gewisse Vertragskultur herausgebildet, um die jeweiligen Interessen zu schützen. Grenzen erfährt die vertragliche Gestaltung vor allem durch §§ 69a ff. UrhG und die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Die wichtigsten Arten von Nutzungsbeschränkungen bei der Überlassung von Standardsoftware werden hier beleuchtet und auf die urheberrechtliche und die vertragliche Zulässigkeit hin untersucht.

 

Weitergabeverbote

Der strikteste Weg zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung durch Dritte besteht in vertraglichen Beschränkungen oder Verboten zur Weitergabe der Software. In vielen Softwareüberlassungsverträgen von sog. Gebrauchtsoftware finden sich solche Klauseln.

 

Veräußerungsverbote

Softwarekauf

Eine Weiterveräußerung von Software kommt nur nach einem Softwarekauf in Betracht. Der Verkäufer der Software kann die Weiterveräußerung nur in wenigen Einzelfällen wirksam unterbinden.

Das Urheberrecht schließt bei einer Softwareüberlassung auf Dauer (Kaufvertrag) die Möglichkeit aus, dem Erwerber die Weiterveräußerung zu untersagen. Denn der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass dem Urheber der urheberrechtliche Schutz nur bis zur Erstverbreitung des Werkes zusteht. In diesem Schritt hat er die Möglichkeit seine Leistung zu verwerten und eine wirtschaftlich dem Werk entsprechende Vergütung zu erlangen. Anschließend überwiegen die Interessen an einem freien Warenverkehr, sodass der Erwerber ungehindert über das Werk verfügen darf.

Vertragliche Vereinbarungen: Allenfalls kann der Verkäufer den Käufer durch den Softwareüberlassungsvertrag verpflichten, eine Weiterveräußerung zu unterlassen. Eine solche Vereinbarung ist zumindest individualvertraglich wirksam möglich.

In den meisten Fällen werden Verträge über Standardsoftware jedoch im Massengeschäft abgeschlossen, also nicht individualvertraglich vereinbart. Vielmehr sind diese Verträge der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterworfen, auch im unternehmerischen Bereich (B2B), was im Ergebnis zu erheblichen Einschränkungen der privaten Vertragsfreiheit führt.

Die Unwirksamkeit von formularvertraglichen Weitergabeverboten kann sich daraus ergeben, dass sie den Anwender unangemessen benachteiligen, weil sie entweder mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar sind oder weil sie den Vertragszweck (Überlassung einer Software) gefährden. Auch hier spielt der genannte Erschöpfungsgrundsatz eine zentrale Rolle. Das Leitbild des Urhebergesetzes bringt zum Ausdruck, dass der Urheber eines Werkes (also auch einer Software) nur bei der ersten Veräußerung ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Vergütung hat. Dies soll gerade verhindern, dass Urheber an jeder weiteren Veräußerung ihres Werkes partizipieren und schützt genau dadurch den freien Rechtsverkehr.

Außerdem würde eine wirksame Weiterveräußerungsverbotsklausel das Eigentumsrecht des Anwenders massiv beschneiden und aushöhlen. So wird das Eigentumsrecht gerade auch durch die freie Verfügungsmöglichkeit über eine Sache definiert, § 903 S. 1 BGB. Jedoch gleicht eine solche Klausel einem faktischen Verfügungsverbot. Denn tatsächlich wäre es zu erwarten, dass sich ein Anwender vertragstreu verhalten würde, schon allein wegen der damit einhergehenden Schadensersatzpflicht, die ihn dann sonst gegenüber dem Hersteller/Veräußerer träfe. Dies mag man vor dem Grundsatz der Privatautonomie bei individual ausgehandelten Verträgen noch als zulässig erachten. Bei Verwendung von AGB, die dem Anwender ohnehin schon faktisch aufgezwängt werden, kann dies sicher nicht gelten.

Ausnahmsweise können Klauseln wirksam sein, die dem Anwender verhältnismäßig geringe Pflichten bei der Weiterveräußerung auferlegen – etwa die Weiterveräußerung nur unter der Bedingung zu gestatten, dass der Anwender dem Verkäufer/Hersteller den Namen und die Anschrift des Erwerbers mitteilt.

Softwaremiete

Gänzlich anders ist die Rechtslage, wenn die Software nicht auf Dauer, sondern nur auf Zeit überlassen wird (Miete). In dem Fall tritt schon keine Erschöpfung an dem Verbreitungsrecht ein. Weiterveräußerungsverbote können hier auch mittels AGB wirksam vereinbart werden. Dies dürfte nicht zuletzt der Grund dafür sein, dass Geschäftsmodelle wie Software as a Service (SaaS), Cloud-Computing und Software-Abonnements im Vormarsch sind und in den letzten Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen haben.

 

Vermietungsverbote

 In der Praxis ebenfalls häufig anzutreffen sind Klauseln, die die Weitervermietung der Software an Dritte durch den Nutzer untersagen. Vermietung ist die Überlassung der Software gegen Entgelt für eine bestimmte Zeit. Darunter fallen aber auch ähnliche rechtliche Gestaltungen, wie das Leasing oder die Pacht. Auch hier muss zwischen der urheberrechtlichen und der vertraglichen Zulässigkeit unterschieden werden.

Softwarekauf

Das Vermietrecht ist gem. § 69c Nr. 3 UrhG insgesamt vom urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz ausgenommen, der Rechtsinhaber (i.d.R. Verkäufer) behält also auch nach der Veräußerung der Software das ausschließliche Recht zur Vermietung. Daher sind Klauseln in Softwarekaufverträgen, welche die Vermietung der Software durch den Käufer verbieten, urheberrechtlich ausdrücklich zulässig. Das Verbot muss sich jedoch auf die Erwerbszwecken dienende Vermietung der Software beschränken. Erfolgt die Vermietung nämlich nicht zu Erwerbszwecken, ist der Verkäufer auch nicht schutzbedürftig. Erwerbsmäßig ist die Vermietung dann, wenn darin ein geschäftsmäßiges Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht liegt.

Neben der urheberrechtlichen Untersagungsmöglichkeit kann die Erwerbszwecken dienende Vermietung auch (formular-)vertraglich untersagt werden. Dies entspricht gerade der gesetzgeberischen Wertung in Bezug auf § 69c Nr. 3 UrhG.

Soll auch die nicht Erwerbszwecken dienende Vermietung untersagt werden, ist dies nur individualvertraglich zulässig. Einer AGB-Überprüfung würde eine solche Verbotsklausel nicht standhalten, da die Vermietung in diesen Fällen entgegen des Wortlauts von § 69c Nr. 3 BGB vom Erschöpfungsgrundsatz umfasst wird.

Softwaremiete

Bei zeitlich befristeten Überlassungsverträgen (i.d.R. Miete) ist die Untersagung der (Weiter-)Vermietung ohnehin zulässig. Urheberrechtlich tritt schon mangels Veräußerung keine Erschöpfungswirkung an der Software ein. Der Vermieter bleibt vollumfänglich Rechtsinhaber im Sinne des Urheberrechts.

Auch auf vertraglicher Ebene bestehen keinerlei Bedenken gegen die Zulässigkeit von Weitervermietungsverboten. Dies ergibt sich bereits aus § 540 Abs. 1 BGB. Eine Vereinbarung in AGB ist ohne Weiteres möglich.

 

Verleihverbote

 In der Praxis enthalten Softwareverträge auch Klauseln, die dem Erwerber den Weiterverleih der Software untersagen. Mit Verleih ist dabei die unentgeltliche Überlassung der Software für eine bestimmte Zeit an Dritte gemeint.

Softwarekauf

Auf ein ausdrückliches Verbot eines Verleihs durch den Nutzer hat der deutsche Gesetzgeber bewusst verzichtet. Dem Rechtsinhaber soll nur ein Vergütungsanspruch zustehen (§ 27 Abs. 2 UrhG). Er kann den Weiterverleih der Software durch den Erwerber also nicht mit Berufung auf das Urheberrecht unterbinden.

Auf vertraglicher Ebene besteht eine Parallele zu den Fällen der nicht Erwerbszwecken dienenden Weitervermietung. Das bedeutet, ein Weiterverleihverbot kann nur individualvertraglich aber nicht formularvertraglich wirksam vereinbart werden.

 Softwaremiete

Wird die Software dahingegen zeitlich befristet überlassen, kann der Weiterverleih der Software sowohl auf urheberrechtlicher als auch auf vertraglicher Ebene problemlos untersagt werden, vgl. §§ 540, 603 BGB.

 

CPU-Klauseln

Neben Weitergabebeschränkungen finden sich in Softwareüberlassungsverträgen häufig auch Klauseln, mit denen die Nutzung der Software auf eine bestimmte Hardware begrenzt werden soll, sog. CPU-Klauseln. Bei der Prüfung der Zulässigkeit solcher Klauseln ist ebenfalls zwischen Urheberrecht und Vertragsrecht zu unterscheiden.

Urheberrecht

Ausgangspunkt der urheberrechtlichen Überprüfung ist der Sinn und Zweck des Urheberrechts selbst. Einerseits soll das Urheberrecht dem Urheber eine angemessene Beteiligung an dem wirtschaftlichen Nutzen sichern, der durch die Verwertung seines Werkes erzielt wird. Auf der anderen Seite soll das Interesse des Rechtsverkehrs an einer freien Zugänglichkeit des Werkes gewahrt werden.

Das bedeutet konkret, dass der Urheber grundsätzlich das Recht hat, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei zu verfügen. Er kann diese Nutzungsrechte insoweit auch beschränken. Diese Beschränkungsmöglichkeit besteht allerdings nicht unbegrenzt, weil das Urheberrecht dem Urheber nur ein angemessenes Entgelt für seine Leistung sichern soll, und nicht ein möglichst hohes. Folglich endet sein Beschränkungsrecht dort, wo es nicht mehr um die Absicherung, sondern um die Erweiterung seiner Verwertungsbefugnis über den Schutzzweck des Urheberrechts hinaus geht.

Ein berechtigtes Interesse an einer CPU-Klausel, also einer Vereinbarung, die den Anwender der Software an ein bestimmtes Hardwaresystem binden soll, hat der Urheber nur dann, wenn er damit die zeitgleiche Mehrfachbenutzung der Software unterbinden möchte. Der Urheber hätte in diesen Fällen nämlich von den Anwendern, welche die Softwarekopie zeitgleich mitbenutzen, theoretisch ein Entgelt erlangen können (sog. Vergütungsinteresse). Vor diesem Hintergrund darf dem Anwender die zeitgleiche Mehrfachnutzung ein und derselben Softwarekopie untersagt werden, indem die Nutzung der Software auf eine bestimmte Hardware begrenzt wird.

Umgekehrt ist eine Klausel mit dem Urheberrecht unvereinbar und damit für den Anwender ohne Bedeutung, wenn sie nicht an die zeitgleiche Mehrfachbenutzung der Software anknüpft.

Vertragliche Vereinbarung

Dagegen bestehen auf vertraglicher Ebene jedenfalls keine Bedenken an der Zulässigkeit, wenn die Vereinbarung individualvertraglich getroffen wird. Problematisch erscheinen jedoch formularvertragliche Gestaltungsversuche, sofern sie sich nicht explizit auf die zeitgleiche Mehrfachnutzung beziehen. Im Gegensatz dazu dürften Klauseln, welche ausdrücklich die zeitgleiche Mehrfachbenutzung verbieten, wirksam sein. Möchte der Anwender die Hardware wechseln, darf ihm abverlangt werden, die Nutzung auf dem alten System zu verhindern, indem er beispielsweise die Software löscht.

Andernfalls halten (pauschale) CPU-Klauseln einer AGB-Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Sie verkürzen die Rechte des Anwenders und können nicht durch die Interessen des Urhebers gerechtfertigt werden. Im Kern scheitert eine Rechtfertigung des Eingriffs daran, dass kein besonderes Vergütungsinteresse des Urhebers anerkannt werden kann, wenn die Software nicht zeitgleich auf mehreren Systemen genutzt wird (s.o.).

Übersicht:

 

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