recht.privat  | im März 2013  |
Angelika Herfurth, Rechtsanwältin in Hannover,
Fachanwältin für Familienrecht |

Jedermann sollte geeignete Vorsorge treffen und entsprechende Verfügungen und Vollmachten erstellen – für den Fall, dass er durch Unfall, Krankheit oder Alter seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Denn für einen Volljährigen können Angehörige, auch der Ehegatte, nur entscheiden oder Erklärungen abgeben, wenn sie über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vollmacht verfügen oder gerichtlich als amtlicher Betreuer bestellt sind.Die gerichtliche Betreuung Kann ein Volljähriger die eigenen Vermögensangelegenheiten und/oder persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und hat er zuvor keine Vollmacht an eine Vertrauensperson erteilt, setzt das Betreuungsgericht bei Bedarf einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter ein. Das Gericht entscheidet dabei, in welchem Aufgabenkreis der Betreuer die Angelegenheiten regeln soll.

Das Compact für Sie im Überblick:

  • Die gerichtliche Betreuung
  • Die persönliche Betreuungsverfügung
  • Die Vorsorgevollmacht
  • Beginn und Ende der Vollmacht
  • Formale Voraussetzungen
  • Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht ?
  • Patientenverfügung
  • Inhalt
  • Beachtung der Patientenverfügung
  • Form
  • Kenntnis des behandelnden Arztes

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitsgestellt.

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