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Seit heute gilt neues Erbrecht in Europa.

Hannover / Barcelona, 17. August 2015 | An diesem Wochenende haben viele Deutsche, die ihren Ruhestand in Spanien verbringen, ihre Ehefrau enterbt. Das ist allerdings passiert, ohne dass dies den Eheleuten klar war. „Ab heute gilt nämlich für viele Deutsche, die in Spanien leben, spanisches und nicht mehr deutsches Erbrecht“ stellt Angelika Herfurth klar, Fachanwältin für Familienrecht in Hannover und erfahren im internationalen Erbrecht. Der Grund ist die zum 17. August in Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung – sie bestimmt, dass sich das Erbrecht nun nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet, sondern nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Im spanischen Erbrecht wird der Ehegatte aber nicht Erbe, sondern hat nur einen Geldanspruch gegen die Erben in Höhe eines Drittels des Nachlasses. Dieser ist einem Nießbrauch ähnlich, die Witwe kann ihn also nicht sofort in voller Höhe verlangen, die Erben dürfen die Witwe aber mit einem Einmalbetrag auszahlen. Das bedeutet jedenfalls, dass die Witwe nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wird und nicht mit über seinen Nachlass verfügen kann. Die EU-Erbrechtsverordnung gilt nur für das Erbrecht, nicht für Familienrecht und Güterrecht, ein eventueller Zugewinnausgleichanspruch bleibt daher nach deutschem Recht bestehen und muss vorab aus dem Nachlass befriedigt werden.

Diese Anwendbarkeit spanischen Erbrechts kann man als Deutscher in Spanien jedoch vermeiden. „Jeder Deutsche im Ausland kann und sollte entscheiden, ob er deutsches Erbrecht oder das seines Aufenthaltslandes wünscht“ betont Angelika Herfurth “ die Rechtswahl sollte er jedenfalls in seinem Testament treffen, oder aber in einer gesonderten Erklärung in Testamentsform“.

Versteuert wird das Erbe aber meistens weiterhin in Deutschland nach deutschem Steuerrecht, die Immobilien in Spanien wiederum in Spanien nach spanischem Recht. Dazu erläutert Antoni Fito, Abogado in Barcelona und Kooperationspartner von Herfurth: „Leider sind die Freibeträge für Ehegatten im spanischen Erbrecht wesentlich niedriger als in Deutschland. Und der spanische Fiskus erkennt nicht mehr an, wenn eine Immobilie in eine spanische Limitada verpackt wird und zu deren Nominalkapital versteuert werden soll“. Eine deutsche Konstruktion würde dagegen zur Nutzung der deutsche Freibeträge führen können.

Weitere Information zur EU- Erbrechtsverordnung und Empfehlungen zur Rechtswahl sind bereitgestellt unter www.herfurth.de/News, sowie unter www.rechtprivat.de.

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