In Corona, Corona Organisation

28.08.2020 | Nachdem das Bundesministerium im April 2020 einheitliche Standards zum Schutz vor einer Corona Erkrankung am Arbeitsplatz herausgegeben hat (SARS-CoV Arbeitsschutzstandard), wurden diese Standards mit Veröffentlichung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel weiter konkretisiert. Ziel dieser Arbeitsschutzregel ist es, Beschäftigte vor einer Ansteckung mit dem Corona Virus zu bewahren.

Die Arbeitsschutzregel enthält bestimmte Schutzmaßnahmen, die sich an dem „TOP-Prinzip“ orientieren. Danach haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese haben wiederrum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Welche Maßnahmen im jeweiligen Betrieb konkret zu treffen sind, hängt davon ab, wie die Gefährdungen zu beurteilen sind.

Innerhalb der Arbeitsschutzregel werden unterschiedliche Schutzmaßnahmen erläutert (mit den Schwerpunkten des Arbeitsschutzstandards). Dabei wird beispielsweise auf die Bereiche Arbeitsplatzgestaltung, Lüftung, Arbeitszeit- und Pausengestaltung, Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände sowie Mund-Nase Bedeckung und persönliche Schutzausrüstung eingegangen.

In Bezug auf das Lüften rät die Arbeitsschutzregel, regelmäßig zu Lüften, da dadurch die Konzentration der Aerosole verringert werden kann. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass das Corona-Virus insbesondere durch Tröpfchen und Aerosole in der Luft übertragen werden kann. Bei Aerosolen handelt es sich laut RKI um feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, die dazu in der Lage sind, lange in der Luft zu schweben und sich so im Raum zu verteilen. Verstärktes Lüften kann „insbesondere durch eine Erhöhung der Frequenz, durch eine Ausdehnung der Lüftungszeiten oder durch eine Erhöhung des Luftvolumenstroms“ erreicht werden. Es werden zudem Angaben gemacht, in welchem zeitlichen Abstand die Räume zu lüften sind.

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