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27.03.2020  |  Die staatlichen Zuschüsse und Kredite zur finanziellen Stabilisierung von Unternehmen sollen in den nächsten Tagen schnell und unbürokratisch gewährt werden. Bereits jetzt sind die Server einiger Landesbanken überlastet und die Hausbanken werden mit Kreditanträgen überflutet. Die Förderungen werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, insbesondere müssen die Unternehmen bei Antragstellung ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und die Richtigkeit ihrer Angaben versichern. Zum Beispiel muss das Unternehmen bei einem Antrag auf Stundung der Sozialabgaben erklären, dass es ohne die Stundung zahlungsunfähig wäre. All diese Angaben müssen aber den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht in der Sorge um das Unternehmen positiv oder negativ verfälscht werden. Erschleicht der Unternehmer Finanzmittel durch falsche Angaben, macht er sich strafbar wegen Betrug oder Subventionsbetrug, gegebenenfalls auch wegen Falscher Versicherung an Eides statt.
In der Krise bestehen auch weitere Strafbarkeitsrisiken: Untreue wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung oder wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer, sowie Risiken aus Insolvenzverschleppung und aus Vorschriften zur Kapitalerhaltung im Gesellschaftsrecht. Gerät das Unternehmen dann in ein Insolvenzverfahren, droht auch eine zivilrechtliche Haftung, die der Insolvenzverwalter regelmäßig gegenüber dem Geschäftsführer verfolgt.
Das von der Regierungskoalition angestrebte neue Gesetz zum Unternehmensstrafrecht will im Übrigen künftig nicht nur den Unternehmer selbst bestrafen, sondern wegen derselben Tat auch sein Unternehmen mit weiteren Geldsanktionen belegen. Der Verband DIE FAMILIENUNTERNEHMER wehrt sich entschieden gegen eine solche faktische Doppelstrafe für Inhaberunternehmer.
(Ulrich Herfurth, Rechtsanwalt, Vorsitzender der Kommission Wettbewerbs- und Wirtschaftsrecht von DIE FAMILIENUNTERNEHMER, Berlin)

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