Hannover, 01.06.2021 | Das deutsche Erbrecht bestimmt eine gesetzliche Erbfolge unter Verwandten und Ehepartnern, die der Erblasser jedoch durch eine letztwillige Verfügung anders gestalten kann. Allerdings muss er dabei beachten, dass ein bestimmter Kreis der gesetzlichen Erben mindestens Vermögen in Höhe der halben Erbquote bekommen muss, den Pflichtteil. Oft bestehen falsche Vorstellungen, wer im weiteren Familienkreis Erbe und wer Pflichtteilsberechtigter ist. Bei der Nachlassplanung muss der Erblasser nun entscheiden, wer als Nachfolger erwünscht und wer jedenfalls unerwünscht ist und ausgeschlossen werden muss. Schwierige Verhältnisse entstehen oft in Erbengemeinschaften, bei Vererbung an Minderjährige oder wenn eine Erbenhaftung droht.
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