recht.privat  |  im Mai 2012  |
Angelika Herfurth, Rechtsanwältin, FA Familienrecht  |

Für die Gestaltung der Nachfolge ist das Testament das übliche Instrument; in bestimmten Fällen kommt statt dessen ein Erbvertrag zur Anwendung, wenn nämlich der Erbe einen gesicherten Anspruch auf das Erbe erwerben möchte oder soll ( siehe dazu COMPACT Der Erbvertrag, 2012 ).

Das Privattestament

Das private Testament ist sehr gebräuchlich und wird häufig als erste Version gewählt. Es wird in private Verwahrung genommen, sollte aber besser bei dem Hausanwalt oder Steuerberater hinterlegt werden. Es unterliegt allerdings strengen Formvorschriften:

  • Errichtung vom Testierenden persönlich
  • Das Testament muss mit dem vollen Wortlaut handschriftlich aufgesetzt sein, die Schrift muss lesbar sein; möglichst nicht verbessern oder durchstreichen
  • Das Testament muss eigenhändig (unter dem Text) unterschrieben sein
  • Ort und Datum der Errichtung eintragen
  • keine Verweisungen auf andere Dokumente (z.B. Gesellschaftsvertrag)
  • der Wille des Testierenden muss klar und deutlich erkennbar sein; die Erben müssen benannt sein und der Erbanteil muss genannt sein
  • keine Widersprüche mit früheren Testamenten (!)
  • bei Änderungen wiederum Unterschrift, Ort und Datum

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitsgestellt.

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