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Hinweise zum Jahresende

Hannover, 31. Oktober 2013 | Zum Jahresende werden wieder viele Unternehmen einen Teil ihrer Forderungen wegen Verjährung verlieren. Für die meisten Ansprüche in Deutschland gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Somit ist der 31.12.2013 der letzte Tag, an dem Forderungen aus dem Jahr 2010 geltend gemacht werden können. Die Frist gilt immer dann, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Frist bestimmt. Der Gläubiger kann den Eintritt der Verjährung in der Regel nur verhindern, indem er ein gerichtliches Verfahren einleitet, also einen Mahnbescheid beantragt oder Klage erhebt. „Eine einfache Mahnung reicht zur Hemmung der Verjährung nicht aus“ erläutert Rechtsanwalt Marc-André Delp, Leiter des Dezernats Forderungsmanagement bei Herfurth & Partner. Eine Überprüfung des Verjährungsrisikos lohnt sich daher in jedem Fall.

Die Pressemitteilung in ihrer vollen Länge haben wir nachfolgend für Sie als Download bereit gestellt

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