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Hannover, 04.12.2017  |  Aus aktuellen Anlass weisen wir auf die Verjährung von Forderungen zum Jahresende hin. „Eine einfache Mahnung reicht zur Hemmung der Verjährung nicht aus“ so Rechtsanwalt Marc-André Delp, Leiter des Dezernats Forderungsmanagement bei Herfurth & Partner. Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist eine einfache Mahnung nicht geeignet, die Verjährung zu verhindern. Zum Jahresende werden deshalb wieder viele Unternehmen einen Teil ihrer Forderungen wegen Verjährung verlieren und somit auch an Liquidität einbüßen. Der Gläubiger kann den Eintritt der Verjährung in der Regel nur verhindern, indem er ein gerichtliches Verfahren einleitet, also einen Mahnbescheid beantragt oder Klage vor einem Gericht erhebt. Für Kaufpreisforderungen in Deutschland gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Aus diesem Grund ist der 31.12.2017 der letzte Tag, an dem Kaufpreisforderungen aus dem Jahr 2014 geltend gemacht werden können. Aber nicht nur Kaufpreisforderungen verjähren, auch andere Ansprüche können verjähren, möglicherweise mit anderen Verjährungsfristen. Eine Überprüfung offener Forderungen lohnt sich somit in jedem Fall.

Aus diesem Grunde sollten vor allem Unternehmer das Verjährungsrisiko durch Überprüfung ihrer noch offenen Rechnungen minimieren. Dadurch kann sichergestellt werden, dass keine offenen Rechnungen ins nächste Jahr durchrutschen und möglicherweise dann verjährt sind. Auch Inhaber ausländischer Forderungen sollten eine Überprüfung der offenen Rechnungen vornehmen und besonders sorgfältig das Verjährungsrisiko überprüfen, denn im Ausland gelten zumeist andere Verjährungsfristen als in Deutschland.

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