Hannover, 15. Oktober 2020  |  Haben Gesellschafter ihrem Unternehmen ein Darlehen gewährt, können sie dieses in der Insolvenz des Unternehmens leicht verlieren: Das Darlehen haftet letztlich wie Eigenkapital, so dass der Gesellschafter sein Kapital nur zurück erhält, nachdem alle anderen Gläubiger befriedigt sind.

Die Gesellschaft kann aber eine Insolvenz durch rechtzeitige Kapitalmaßnahmen vermeiden: Ist mit dem Kreditgeber ein Rangrücktritt vereinbart, bleibt das Darlehen zwar bilanziell eine Verbindlichkeit, gilt aber insolvenzrechtlich nicht als Fremdkapital, sondern als Eigenkapital. Ein weiterer Weg zur Beseitigung von Schulden ist die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (debt-equity swap): Damit wird das Kapital auch bilanziell Eigenkapital. Bei der Umwandlung fallen keine Steuern an, auch eine Rückzahlung kann steuerfrei sein, nachdem Gewinne versteuert wurden. Die Kapitalmaßnahmen können also helfen, die Insolvenz zu vermeiden und bei Bewältigung der Krise das eingesetzte Kapital zu retten.

Tipp: Wir informieren und beraten Sie zu den Gestaltungsmöglichkeiten.
(Kontakt: Sibyll Hollunder-Reese, M.B.L. Rechtsanwältin, Günter Stuff, Steuerberater)

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*