In News

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt im Grundsatz die
Verschonung des  Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer

Hannover, 17.12.2014  |  Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem aktuellen Urteil festgestellt, dass das Erbschaftssteuergesetz verfassungswidrig ist. Das gilt allerdings nicht für die Verschonung von Betriebsvermögen als solchem, sondern nur für bestimmte Detailregelungen. „Damit erkennt das Verfassungsgericht die Sicht des Gesetzgebers an, dass Familienunternehmen in besonderer Weise Verantwortung und Risiken übernehmen und von hoher steuerlicher Belastung verschont werden dürfen.“ erläutert Ulrich Herfurth, Landesvorsitzender von DIE FAMILIENUNTERNEHMER – ASU in Niedersachsen. Die Regelverschonung und die Vollverschonung bleiben damit für kleine und mittlere Unternehmen im Wesentlichen erhalten, für große Unternehmen muss der Gesetzgeber künftig eine Methode zur Darlegung der Existenzgefährdung durch Erbschaftsteuer im Einzelfall vorgeben.

Aber auch kleine Unternehmen müssen sich umstellen: Das Verfassungsgericht hält die Einbeziehung von bis zu 50% Verwaltungsvermögen in die Verschonung von Betriebsvermögen für nicht begründet. Auch dürfen Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern nicht wie heute von der Verpflichtung zur Erhaltung der Lohnsumme ausgenommen werden. Sonderkonstruktionen für die Qualifizierung von Privatvermögen in Betriebsvermögen, wie Aufspaltungsmodell oder Kaskadenmodell in Unternehmensgruppen, will das Verfassungsgericht abgeschafft wissen.

Das Gericht hat das geltende Erbschaftsteuergesetz nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2016 zur Umsetzung gesetzt. Bis zum Tag der Urteilsverkündung – dem 17.12.2014 – angefallene Schenkungen und Erbschaften werden also nach dem bisherigen Recht besteuert. Das gilt auch im Grundsatz weiterhin bis zum Ablauf der Änderungsfrist in 2016. Allerdings darf der Gesetzgeber das neue Gesetz auch rückwirkend bis zum Tag der Urteilsverkündung auf sogenannte exzessive Gestaltungen anwenden.

Die neuen Vorgaben des Verfassungsgerichts treffen also insbesondere große Familienunternehmen, die nicht mehr ohne weiteres der weitgehenden Verschonung unterfallen, aber auch kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern oder mit hohem Verwaltungsvermögen.

„Das Verfassungsgericht hat die besondere Bedeutung mittelständischer Familienunternehmen für unsere Wirtschaft, Beschäftigung und Gesellschaft anerkannt,“ betont Herfurth, „der Gesetzgeber ist nun gefordert, für die großen Unternehmen Regeln für eine vorhersehbare, rechtssichere und wirtschaftsfreundliche Besteuerung zu schaffen. Für kleine Unternehmen muss es handhabbare, unbürokratische und zukunftssichere Regeln geben, die weiterhin die Flexibilität von Mitarbeitern und den Aufbau und die Erhaltung einer soliden Eigenkapitalbasis in Familienunternehmen zulassen“.

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*