In Corona, Corona Organisation, Corona Personal

Neue Regeln für die Arbeitswelt

Hannover, 19. November 2021  |  Künftig gilt für den Zugang zum Betrieb die 3-G-Regel. Damit dürfen nur noch Personen, die geimpft, genesen oder einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen können, an ihren Arbeitsplatz. Der Corona-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein, der PCR-Test 48 Stunden. Nimmt der Mitarbeiter allerdings unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahr, ist ein Betreten des Betriebes erlaubt.

Voraussichtlich werden sich der Arbeitgeber und der Staat die Kosten für die Tests teilen. Bereits heute müssen Arbeitgeber allen Beschäftigten zwei Tests pro Woche anbieten. Die restlichen Tests können sich die Mitarbeiter beispielsweise in öffentlichen Testzentren besorgen.

Arbeitgeber dürfen nun nach dem Impfstatus fragen

Bislang war es den Arbeitgebern aufgrund des strengen Datenschutzes nur in einzelnen Branchen erlaubt, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen. Die Ampel-Parteien ändern dies nun, sodass die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren.

Pflicht zum Homeoffice-Angebot

Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten. Lediglich wenn zwingende betriebsbedingte Gründe gegen eine Tätigkeit aus dem Homeoffice sprechen, besteht eine solche Pflicht zum Angebot nicht. Arbeitgeber müssen mit behördlichen Kontrollen rechnen, ob sie ihrer Pflicht nachkommen.

Hilfsprogramme für Unternehmen und Selbstständige verlängert

Hilfsprogramme für Unternehmen und Selbstständige, die aktuell bis Ende Dezember befristet sind, sollen vorerst bis Ende März verlängert werden. Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber Zeiten vor Corona können die sog. Überbrückungshilfe beantragen, um Zuschüsse zu ihren betrieblichen Fixkosten zu erhalten. Solo-Selbstständige können die Neustarthilfe beantragen. KfW-Sonderprogramme werden vorerst bis Ende Juni verlängert.

Kurzarbeit von bis zu 24 Monate

Nach aktuellem Stand läuft die Regelung zum Jahresende aus, wonach die Arbeitslosenkassen den Betrieben die Sozialbeiträge erstatten, die sie aufs Kurzarbeitergeld ihrer Beschäftigten zahlen müssen.

Demgegenüber sollen einige Sonderregeln über das Jahresende hinaus bis zum 31. März verlängert werden. Dies umfasst die Möglichkeit, dass Betriebe bis zu 24 Monate lang statt zwölf Monate Kurzarbeit nutzen können. Auch bleibt es bis März dabei, dass Betriebe schon dann Kurzarbeitergeld erhalten, wenn 10 Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen sind.

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*