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Hannover, 10. März 2019 | Besteht die Möglichkeit AGB zu verwenden, die weltweite Gültigkeit haben können? Diese Frage war Thema einer Abendkonferenz von Rechtsanwalt Marc-André Delp. Zusammen mit vielen Unternehmern erörterte der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht neben den Grundproblemen der Einbeziehung von AGB in eine internationale Vertragsbeziehung die Frage, auf welche Klauseln besonders Wert zu legen ist. Neben dem internationalen Gerichtsstand und der Vollstreckbarkeit deutscher Urteile oder Schiedsurteile im Ausland ging es dabei um Fragen zur Rechtswahl (UN-Kaufrecht), Sprache, Lieferbedingungen (INCOTERMS), Eigentumsvorbehalt und dergleichen. Die Erfahrung zeigt, dass sich AGB, die für eine Vielzahl von Fällen anwendbar sein sollen, eher akzeptiert werden, wenn sie moderater ausgestaltet sind. So findet der in Deutschland bekannte erweiterte Eigentumsvorbehalt weltweit so gut wie keine Anwendung.

Abgerundet wurde die Veranstaltung von intensivem Erfahrungsaustausch der Teilnehmer.

Ergebnis: Welt-AGB sind möglich, allerdings gilt es bestimmte Vorüberlegungen anzustellen. Unternehmen sollten sich die Einsatzgebiete ihrer AGB überlegen und einmal prüfen, welche Klauseln in dortigen AGB verwendet werden. Nicht jede AGB-Klausel ist weltweit gültig.

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