HP COMPACT | im Februar 2011 |
Angelika Herfurth, Rechtsanwältin in Hannover, Fachanwältin für Familienrecht |


Die internationalen Beziehungen der Menschen in Deutschland nehmen deutlich zu:  6,75 Millionen Ausländer leben derzeit im Land, umgekehrt verlassen 0,8 % der Bevölkerung jedes Jahr Deutschland. Zudem unterhalten viele Deutsche Vermögen im Ausland. Im Erbfall stellt sich daher die Frage, welches nationale Recht auf die Vererbung Anwendung findet. Die nationalen Regeln sind durchaus unterschiedlich, selbst in der EU hat jeder Staat ein eigenes Erbrecht. Unterschiede bestehen z.B. in den gesetzlichen Erbquoten, dem Pflichtteilsrecht, in Formvorschriften zu Testamenten und bei dem Nachweis der Erbenstellung. Schließlich können auch die Erbrechte mehrerer Länder zur Anwendung kommen und sich sogar widersprechen. Fragen zum internationalen Erbrecht haben daher erheblich an Bedeutung gewonnen. Im Oktober 2009 hat die EU-Kommission einen Entwurf zu einer sog. Rom-IV Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen veröffentlicht. Ob und wann die Verordnung ergeht, ist unklar.

 

Arten von internationalen Erbfällen

Bei den Fällen mit Auslandsberührung sind folgende Konstellationen typisch:

  • der Erblasser hat eine ausländische Staatsangehörigkeit,
  • zumindest ein Teil des Nachlasses (z.B. eine Immobilie) ist im Ausland belegen, der Erblasser nimmt im Ausland eine bestimmte Rechtshandlung vor (z.B. Testamentserrichtung),
  • der deutsche Erblasser lebt im ausländischen Güterstand (z.B. bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Eheschließung dort)
  • eine ausländische Entscheidung über den Nachlass bzw. einen Teil des Nachlasses liegt vor (z.B. ausländische gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Testaments)

Anwendbares Erbrecht

Welches nationale Erbrecht auf einen Erbfall anwendbar ist, richtet sich nach dem Erbstatut (der Rechtstellung) des Erblassers. Dieses ist zunächst das Personalstatut, das sich nach der Staatsangehörigkeit oder nach dem Wohnsitz des Erblassers bestimmt. Unter Wohnsitz ist meist nicht die formal angemeldete Adresse zu verstehen, sondern der Ort des dauernden Aufenthalts, der Lebensmittelpunkt. Daneben kann noch das Sachstatut gelten, das dem Belegenheitsprinzip folgt: anwendbar ist das Recht des Staates, in dem sich der Nachlassgegenstand befindet. Das Sachstatut gilt in manchen Ländern für Immobilien, in einigen auch für bewegliche Sache oder Rechte. Deutschland folgt zur Zeit noch dem Staatsangehörigkeitsprinzip, beabsichtigt aber einen Wechsel zum Wohnsitzprinzip (Rom IV Verordnung).

 

Deutsche mit Nachlass im Ausland

Befindet sich Nachlass, insbesondere unbewegliches Vermögen, im Ausland (z.B. ein Haus in Frankreich), kann dies zu einer Nachlassspaltung führen. Während sich die Rechtsnachfolge bei einer Nachlasseinheit einheitlich nach einer Rechtsordnung bestimmt, richtet sie sich bei der Nachlassspaltung nach verschiedenen Rechtsordnungen: so vererbt ein Deutscher seinen Nachlass im Prinzip nach deutschem Erbrecht, seine Immobilie in Frankreich aber nach französischem Erbrecht. Durch die Spaltung wird der zunächst einheitliche Nachlass in mehrere Nachlassmassen aufgeteilt, je nachdem wie viele Länder betroffen sind. Vererbt ein Deutscher neben dem Haus in Frankreich noch eine Wohnung in der Türkei, ist deutsches, französisches und türkisches Erbrecht zu berücksichtigen.

 

Zuständiges Gericht

Liegt der Nachlass im Ausland, werden ausländische Behörden und Gerichte Entscheidungen nach ihrem Heimatrecht treffen. Dies führt meist zu anderen Ergebnissen als in Deutschland. So ist beispielsweise in Italien ein Erb- und Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers unwirksam, gleich ob eine Abfindung gezahlt wurde oder nicht.

Je nach Interessenlage der Erben kann dies zu einem forum shopping führen: die Erben klagen ihre Ansprüche in dem Land ein, in dem sie einen größeren Anteil von dem Nachlass zu erwarten haben. So könnte ein Erbe, der in Deutschland rechtswirksam auf seinen Erbteil verzichtet hat, in Italien z.B. für den dort befindlichen Nachlass sein Erbe einklagen. Auch sein deutscher Pflichtteilsverzicht wird dort nicht berücksichtigt.

 

Anerkennung von Testamenten

Ein besonderes Problem betrifft die Anerkennung deutscher Testamentsformen, insbesondere das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das eigenhändige Testament. Selbst in Europa werden diese Formen nicht in allen Staaten anerkannt, etwa in Irland, Malta. Auch einzelne Staaten der USA erkennen diese Formen nicht an.

Es ist daher dringend zu empfehlen, mehrere getrennte Verfügungen von Todes wegen zu errichten, die die im Ausland belegenen Nachlassgegenstände betreffen. Diese müssen das jeweilige nationale Recht (Ortsrecht) beachten. Der Erblasser sollte in der Verfügung von Todes wegen zusätzlich erwähnen, dass hinsichtlich des nicht erfassten Nachlasses (z.B. des in Deutschland belegenen Vermögens) eine getrennte letztwillige Verfügung existiert.

 

Berücksichtigung des Güterstands

Auch ein ausländischer Güterstand kann problematisch sein. Er liegt dann vor, wenn beide Ehegatten oder einer der Ehegatten nicht deutscher Staatsangehöriger sind oder zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht waren. Der ausländische Güterstand bleibt z.B. auch bei einem Umzug während der Ehe unverändert (Unwandelbarkeit des Güterstands). Dies kann zur Folge haben, dass Erb- und Güterrechtsstatut auseinanderfallen: Das Erbstatut ist für die Beurteilung aller erbrechtlichen Fragen zu beachten – das Güterrechtsstatut ist entscheidend für die Beurteilung aller güterrechtlichen Fragen. Erbrecht und Güterrecht sind in den meisten Ländern aufeinander abgestimmt – nicht aber international. So mag das Rechtssystem eines Landes einen fehlenden güterrechtlicher Ausgleichsanspruch durch eine großzügige Zuwendung im Erbrecht kompensieren. Dieser Ausgleich könnte aber beim Auseinanderfallen von Erb- und Güterrechtsstatut verloren gehen. Dieses Problem ist bei Ehepaaren bedeutsam, da vor einer erbrechtlichen Auseinandersetzung durch den Tod des einen Ehegatten die güterrechtliche Gemeinschaft mit dem verstorbenen Ehepartner aufgehoben werden muss.

 

Nachweis der Erbenstellung

Lästig ist das Erfordernis von weiteren Nachlassverfahren im Ausland. Der deutsche Erbschein wird selbst in vielen Staaten in Europa nicht anerkannt, z. B. in Österreich. Existiert Nachlass in mehreren Ländern, muss für jedes Land ein eigenes Nachweisverfahren durchgeführt werden.

 

Ausländer mit Nachlass in Deutschland

Da Deutschland bislang dem Staatsangehörigkeitsprinzip für das anwendbare Erbrecht folgt, vererben Ausländer in Deutschland ihr Vermögen im Grundsatz nach ihrem Heimatrecht. Dessen korrekte Anwendung in Deutschland kann aber schwierig sein, Zum Teil kann nur anhand von Gutachten das ausländische Erbrecht umgesetzt werden. Dies betrifft zumeist Länder, über die kaum juristische Informationen vorliegen (VAE) oder in denen unterschiedliche Erbfolgen aufgrund der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit eintreten (Indien). Die ausländischen Regeln müssen zudem mit dem deutschen Verfahrens- und Sachenrecht in Zusammenhang gebracht werden, dies mit der Folge, dass sich Widersprüche ergeben können.

Auch bestehen in vielen Staaten andere und zum Teil reduzierte Testamentsverfügungsmöglichkeiten. So erkennt beispielsweise das tschechische Recht Testamentsvollstreckung nicht an. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge werden in vielen Ländern nicht anerkannt – mit der Folge, dass das von einem Ausländer nach deutschen Regeln erstellte Testament nach seinem anwendbaren Heimatrecht unwirksam ist und stattdessen dessen gesetzliche Erbfolge eintritt.

Die Problemkreise von Nachlassspaltung, internationalem Entscheidungsdissens, Auseinanderfallen von Erb- und Güterstatut und der Erforderlichkeit weiterer Nachlassverfahren im Ausland treten häufig bei im Inland lebenden Ausländern auf, wenn sie Immobilien in ihrem Heimatland vererben. Dazu gilt gleiches wie für Deutsche mit Immobilien im Ausland (s.o).

Als zusätzliches Problem kommt hinzu, dass Ausländer in Deutschland zumindest teilweise im deutschen Güterstand leben. Grund hierfür ist, dass häufig beim Erwerb der Immobile als Rechtswahl deutsches Recht festgelegt wird.

 

Internationale Nachlassgestaltung

Eine Rechtswahl nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (IPR) ist nur für Ausländer möglich und dabei beschränkt auf unbewegliches Vermögen in Deutschland. Für Deutsche gilt ohnehin deutsches Recht. Dies führt wiederum zu einer Nachlassspaltung, falls sonstiger Nachlass vorhanden ist – beweglicher im Inland und beweglicher oder unbeweglicher im Ausland. Dem ausländischen Erblasser stehen hier in Deutschland größere erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung als in vielen anderen Staaten (z.B. Testamentsvollstreckung, andere Pflichtteilsquoten).

Auch sind Nachlassverfahren über Immobilien in Deutschland schnell und kostengünstig, weil die deutschen Nachlassgerichte das ihnen vertraute eigene Erbrecht anwenden können.

Ausländer haben auch die Möglichkeit der Rechtswahl nach ausländischem Heimatrecht. Die erbrechtliche Rechtswahl ist in Europa in einigen Ländern möglich, so in Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Italien, Lichtenstein, der Schweiz, den Niederlanden und der Ukraine.

Interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet eine erbrechtliche Rechtswahl bei gemischt nationalen Ehen: über die erbrechtliche Rechtswahl können die Ehegatten eine Übereinstimmung von Erbrecht und Güterrecht herbeiführen und zudem auch noch eine Übereinstimmung der Erbstatuten beider Ehegatten erreichen.

Hatte der ausländische Erblasser beispielsweise seinen letzten Wohnsitz in Deutschland und für seinen gesamten Nachlass nach seinem Heimatrecht zulässigerweise deutsches Recht bestimmt, erhalten die Erben am inländischen Wohnsitz einen auf das gesamte Vermögen bezogenen Erbschein, also auch für den ausländischen Nachlass,

Hat ein deutscher Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, kann dies in manchen Ländern (z.B. Niederlande, Schweiz) zu einem Entscheidungsdissens führen, da in diesen Ländern Anknüpfungspunkt nicht die Staatsangehörigkeit (wie in Deutschland) sondern der Wohnsitz ist. Dieser Dissens lässt sich nur vermeiden, wenn der deutsche Erblasser testamentarisch die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts bestimmt.

Rein vorsorglich kann schon heute entsprechend dem künftigen einheitlichen europäischen Erbrecht die Rechtswahl testamentarisch an den gewöhnlichen Aufenthalt geknüpft werden und nicht mehr an die Staatsangehörigkeit.

Die testamentarische Formulierung einer Rechtswahl ist bei Auslandsbezug stets zu empfehlen. Dies gilt auch für die Länder, die heute noch keine Rechtswahl zulassen, z.B. den Iran. Denn die staatliche Akzeptanz der Rechtswahl steigt international, sodass für einen zukünftigen Erbfall die Aussicht auf eine Anerkennung einer Rechtswahl im Ausland steigt.

Der Erblasser sollte seine Rechtswahl vorsichtig formulieren („soweit gesetzlich möglich“), um in jedem Staat eine maximale Wirkung zu erreichen. Zudem sollte er die Beziehungen zu dem Staat, für dessen Erbrecht er sich entscheidet, im Testament erläutern.

 

Wechsel der Staatsangehörigkeit

Das effektivste Mittel zur Anwendung des Erbrechts eines bestimmten Landes ist der Wechsel der Staatsangehörigkeit. Dabei ist allerdings eine Rückkehr zur früheren Staatsangehörigkeit unmittelbar nach Errichtung eines Testaments nicht zu empfehlen; im Ausland könnten Probleme bei der Anerkennung einer nur vorübergehenden Staatsangehörigkeit entstehen.

Wandert ein Deutscher aus, empfiehlt sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Auswanderungslandes, andernfalls, ist ein Entscheidungsdissens vorprogrammiert: die deutsche Sicht stellt zur Zeit noch auf die Staatsangehörigkeit ab, die meisten von Deutschen bevorzugten Auswanderungsländer aber auf den Wohnsitz des Erblassers.

 

Testamentarische Verfügung

Der Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten zur Vermeidung eines Entscheidungsdissenses:

  • Er kann ein Testament errichten, das sich inhaltlich in den Grenzen des Pflichtteilsrechts aller beteiligter Staaten hält und nur solche Gestaltungsmittel einsetzt, die alle Staaten zulassen (Prinzip kleinster gemeinsamer Nenner)
  • Oder er errichtet mehrere unabhängige, aber inhaltlich gleichgerichtete Testamente, und zwar jeweils eines für jedes mit einer Nachlassmasse betroffene Land unter Ausschöpfung gemeinsamer Gestaltungsmöglichkeiten vor Ort (Prinzip pro Masse ein eigenes Testament).
  • Oder er errichtet für jede Masse ein eigenes, nicht inhaltlich gleichgerichtetes Testament, um die Gestaltungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Ländern für die individuelle Planung voll auszunutzen.

Das Testament sollte in jedem Fall eine Bestimmung zur Lastentragung für Nachlassverbindlichkeiten enthalten, das die Verteilung unter den Erben im Innenverhältnis regelt.

 

Einhaltung mehrerer Testamentsformen

Der Erblasser hat mehrere Möglichkeiten seinem Willen Geltung zu verschaffen

  • die notarielle Beurkundung seines Testaments in Deutschland (aber: Problem der Anerkennung des Testaments in andern Ländern, sofern ausländische Immobilien in den Nachlass fallen)
  • gesonderte Verfügungen über die jeweilige einzelne Nachlassmasse nach dem Recht des Staates, in dem die Masse liegt
  • ein internationales Testament nach den Vorschriften des Washingtoner Abkommens über ein einheitliches Recht zur Form eines internationalen Testaments
  • die kumulative Beachtung mehrerer Formstatuten

 

Typische Gestaltungssituationen

Von gemeinschaftlichen Verfügungen (z.B. Ehegatttentestament) in gemischt nationalen Ehen ist abzuraten, da viele Staaten diese Testamentsform weder kennen noch anerkennen.

Die Zulässigkeit des Pflichtteilsverzichts ist in vielen Ländern ausgeschlossen – mit der Folge der Teilnichtigkeit bzw. Nichtigkeit des gesamten Testaments.

Besondere Probleme bereitet die Vererbung von Vermögen im anglo-amerikanischen Rechtsraum. Eines der vielen Probleme ist, dass der Nachlass nicht unmittelbar auf den Erben übergeht, sondern zunächst auf einen Testamentsvollstrecker, ER ist zunächst selbst Inhaber des Nachlasses und kehrt erst nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten, den Nachlass an die Erben aus.

 

Besteuerung im Erbfall

Die Besteuerung im Erbfall erfolgt unabhängig von den Regeln zum anwendbaren Erbrecht nach den Bestimmungen des nationalen Steuerrechts. Häufig erklärt sich das Land, in dem sich Vermögen des Erblassers befindet, für zuständig und besteuert den Erbfall, auch wenn die Vererbung selbst nach dem Recht eines anderen Landes erfolgt ( z.B. Spanien).

Die Art der Steuer ist unterschiedlich: Manche Länder erheben Erbschaftsteuer, andere eine Art Einkommensteuer (capital gains tax in den USA, Kanada, UK). Da auch Deutschland dem Weltprinzip in der Besteuerung folgt, trifft den Nachlassgegenstand unter Umständen eine doppelte Besteuerung, die im Heimatland des Erblassers und die im Belegenheitsland der Immobilie. Mit nur wenigen Staaten unterhält Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer, bei anderen Ländern rechnet Deutschland die ausländische Erbschaftsteuer von sich aus auf die deutsche Erbschaftsteuer an. Dies gilt aber nicht für Steuern anderer Art (capital gains tax); so kommt es also bei Nachlassvermögen in bestimmten Ländern zu einer echten Doppelbesteuerung des Nachlasses.

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