Hannover, 21.01.2021 | Bei der Antragstellung für die November- und Dezemberhilfen muss (und kann) noch kein Verlust für einen bestimmten Zeitraum nachgewiesen werden – dies ist erst im Rahmen der Endabrechnung vorgesehen.

Für die Periode Januar bis Juni 2021 ist die Überbrückungshilfe III vorgesehen. Das Antragsverfahren wurde vereinfacht und die Förderung großzügiger, mit einem größeren Kreis an berechtigten Unternehmen.

Lesen Sie hier mehr zu den Finanzhilfen:

  • Aktuelle Vorgaben des EU-Beihilferechts
  • Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021) – Vereinfachtes Verfahren
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen
  • Neustarthilfe für Soloselbstständige
  • Antragstellung

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