Berlin, 24.03.2020 |  Die Bundesregierung hat dem Parlament ihr Hilfspaket vorgelegt, das nicht nur Finanzmittel umfasst, sondern auch temporäre Gesetzesänderungen im Zivilrecht. Die soll dazu dienen, insbesondere Fristen und Kündigungsrechte auszusetzen, um wie in einem Moratorium Unternehmen über die Krisenphase hinwegzuretten.

 

Maßnahmen des Gesetzgebers im Bereich des Zivilrechts

Der Gesetzesentwurf sieht vor: Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche werden zeitlich befristet in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

Im Einzelnen wird für einen Großteil der Schuldverhältnisse in Artikel 240 § 1 bis zum 30. September 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner begründet, die die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume hingegen wird zur Erreichung dieses Ziels das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.

Im Hinblick auf Darlehensverträge soll nach Artikel 240 § 3 eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.

Derzeit ist nicht absehbar, wann der Höhepunkt der Pandemie erreicht sein wird und wann sich das Wirtschaftsleben danach wieder so stabilisieren wird, dass sich die wirtschaftliche Lage der betroffenen Schuldner wieder normalisieren kann. Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis September 2020 nicht ausreichend ist, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, weil das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt, wird dem Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz nach Artikel 240 § 4 die Möglichkeit eingeräumt, die in den Artikel 240 §§ 1 bis 3 vorgesehenen Befristungen im Wege einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis höchstens zum 31. Juli 2021 zu verlängern.

Quelle: Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covir-19 -Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht vom 20.03.2020

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*