HP COMPACT  |  im August 2014  |
Martin Heitmüller, Rechtsanwalt, Maître en Droit (Université Paris X)  |

Frankreich ist für deutsche Unternehmen traditionell ein sehr relevanter Markt. Um sich diesen zu erschließen, eignen sich Vertriebsmittler (Handelsvertreter und Vertragshändler) bevor der Schritt gegangen wird, in Frankreich eine selbstständige Tochtergesellschaft zu gründen. Nach europäischem Recht ist es zulässig,  Handels­vertreter nach Frankreich zu schicken und dabei für den Vertrag deutsches Recht zu vereinbaren. Es gibt jedoch immer wieder Konstellationen, in denen französisches Vertriebsrecht Bedeutung hat – zum Beispiel wenn der französische Vertriebspartner auf französischem Recht besteht. Dieser Beitrag soll daher eine erste Übersicht über den Rechtsrahmen für Vertriebsbeziehungen vermitteln.

Der Handelsvertreter – l’Agent Commercial

Ein Agent commercial ist als selbst­ständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Diese Definition ist in Artikel L 134-1 des französi­schen Handelsgesetzbuches – Code de Commerce – geregelt. Die französische Gesetzgebung im Handelsvertreter­recht basiert, genauso wie die deutsche in diesem Bereich, auf der europäischen Richtlinie Nr. 86/653 vom 18. Dezember 1986, die für das Handelsvertre­terrecht in den EU-Staaten verbindliche Vorgaben aufstellt. Diese Handelsvertreterrichtlinie wurde in Frankreich im Juni 1991 umgesetzt und in den Code de Commerce unter den Artikeln L 134-1 bis 134-17 ein­gefügt.

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitgestellt.

 

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