Hannover, 12.10.2021 | Das Gesetz begünstigt Unternehmen bei der Vererbung von Betriebsvermögen, nicht aber von Verwaltungsvermögen. Zum Verwaltungsvermögen gehören fremd vermietete Immobilien, aber auch ein zu hoher und unnötiger Bestand an Barmitteln und anderes. Eine Falle kann auch in einer Betriebsaufspaltung liegen, wenn sie entsteht und sich auswirkt, wenn sie aufgelöst wird. Dann muss der Verkäufer nicht nur den Veräußerungsgewinn aus dem Betrieb versteuern, sondern auch einen fiktiven Gewinn für die nicht verkaufte Immobilie. Der Erblasser sollte auch vermeiden, dass seine Erben Unternehmensanteile wieder veräußern müssen – und damit doppelt besteuert werden.
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