Hannover, 16. April 2020  |  Der aktuelle Stillstand in Produktion und Zulieferung führt dazu, dass bestellte Lieferungen nicht nach dem vereinbarten Zeitplan erfolgen können. Ob diese Verzögerung einen Verzug im Rechtssinn bedeutet, der zur Kündigung berechtigt, ist nicht in jedem Fall eindeutig. Zunehmend versuchen daher Unternehmen gegenüber ihren Abnehmern Klarheit zu schaffen, indem sie „Corona Klauseln“ in ihre Auftragsbedingungen aufnehmen. Geschieht dies erst nach Vertragsabschluss, wird eine solche einseitg gestellte Klausel nicht Vertragsbestandteil. Wird sie jedoch mehrfach in den Vertrag einbezogen, darf sie auch im B2B Geschäft nicht gegen die gesetzlichen AGB- Bestimmungen verstoßen. Eine Klausel, die pauschal höhere Gewalt unterstellt, ohne dass die Pandemie für die Verzögerung ursächlich ist, könnte daher unwirksam sein. (Mehr Information in compact „ Corona-Virus du höhere Gewalt“, März 2020 )

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